Norm: ASVG §162 Abs3
Rechtssatz: Erzielen Versicherte während des Beobachtungszeitraums des § 162 Abs 3 Satz 1 ASVG sowohl aus Beschäftigungen in Österreich als auch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Arbeitsverdienst, so haben die ausländischen Beschäftigungszeiten bei der Berechnung der Höhe des Wochengeldes als „neutrale“ Zeiten unberücksichtigt zu bleiben (sind daher von der Gesamtanzahl der im Beobachtungszeitraum ... mehr lesen...
Norm: ASVG §162 Abs3 litbMSchG §8
Rechtssatz: § 162 Abs 3 lit b erfasst auch Zeiten, in denen die Versicherte infolge eines durch das Verbot der Leistung von Überstunden gemäß § 8 MSchG bedingten Entfalls von (ansonsten geleisteter) Überstundenarbeit Einkommenseinbußen erlitten hat. Entscheidungstexte 10 ObS 115/17k Entscheidungstext OGH 14.11.2017 10 ObS 115/17k Veröff: SZ 2017/1... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die am 25. 10. 1979 geborene Klägerin bezog vom 15. 3. 2009 bis 1. 8. 2009 Arbeitslosengeld von 28,88 EUR täglich und ab 2. 8. 2009 Notstandshilfe von 11,93 EUR täglich. Sie war zu dieser Zeit schwanger. Da der errechnete Geburtstermin auf den 28. 9. 2009 fiel, begann ihre Mutterschutzfrist am 3. 8. 2009. Die Klägerin war bis zum 23. 11. 2009 im Mutterschutz. Das Kind kam am 15. 9. 2009 zur Welt. Mit dem angefochtenen Bescheid der beklagten Partei vom 24. 9. 200... mehr lesen...
Norm: AlVG §41 Abs1ASVG §162 Abs3
Rechtssatz: Fällt der Beginn der Mutterschutzfrist auf einen Zeitpunkt, zu dem die Versicherte nach vorangegangenem Arbeitslosengeldbezug nur mehr Notstandshilfe bezieht, ist das Wochengeld im Rahmen einer Vergleichsrechnung nach § 41 AlVG iVm § 162 Abs 3 ASVG (Durchschnitt der letzten 13 Wochen) durch die Gegenüberstellung der um 80 % erhöhten Notstandshilfe und des einfachen - nicht ebenfalls um 80 % erhöhten... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin war bei der beklagten Gebietskrankenkasse vom 1. 8. 1992 bis 16. 7. 2002 als Angestellte pflichtversichert. Vom 7. 11. 2002 bis 1. 3. 2005 bezog sie (anlässlich der Geburt ihres ersten Kindes) Kinderbetreuungsgeld. Voraussichtlicher Geburtstermin für das zweite Kind war der 13. 9. 2005, sodass der Eintritt des neuerlichen Versicherungsfalles der Mutterschaft mit 19. 7. 2005 anzusetzen ist. Mit Bescheid vom 27. 7. 2005 lehnte die beklagte Partei den Antrag d... mehr lesen...
Norm: ASVG §122 Abs3ASVG §162 Abs3
Rechtssatz: Nach der durch das Karenzurlaubserweiterungsgesetz, BGBl 1990/408, erfolgten Neufassung des § 122 Abs 3 ASVG sind Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft nunmehr auch zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem Ende der Pflichtversicherung eintritt und der Beginn der 32.Woche vor dem Eintritt des Versicherungsfalles während des Bestandes der beendeten Pflichtversicherung liegt. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war von 1. 10. 2001 bis 30. 11. 2001 als selbständige Rechtsanwältin erwerbstätig. In diesem Zeitraum erzielte sie ein (monatliches) Einkommen von brutto EUR 12.112,09 (netto EUR 6.927,36). Sie war im Rahmen eines Gruppenkrankenversicherungsvertrages bei der UNIQA Personenversicherung AG versichert und unterlag nicht der Krankenversicherungspflicht nach dem ASVG. Ab dem 1. 12. 2001 war die Klägerin bei den Klagevertretern (als Rechtsanwältin) ang... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin erzielte im Dezember 2000 kein Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit. Seit 1. 1. 2001 steht sie in einem unbefristeten Dienstverhältnis zu DI Georg Peitl in Deutsch-Wagram. Ihr Monatsverdienst beträgt S 19.000,-- (EUR 1.380,78) brutto bzw S 13.931,50 (EUR 1.012,44) netto zuzüglich zweier Sonderzahlungen jährlich. Von 1. 1. 2001 bis 28. 2. 2001 bezog die Klägerin S 27.863,-- (EUR 2.024,88) netto, vom 1. 3. bis 7. 3. 2001 S 3.634,-- (EUR 264,09) net... mehr lesen...
Begründung: Mit Schriftsatz vom 13.4.1995 (ON 76) begehrte der Vater die Herabsetzung des von ihm für die Minderjährige bisher in Höhe von S 6.000,-- monatlich geleisteten Unterhalts auf S 3.000,-- monatlich ab dem 1.6.1995, weil sich sein Einkommen vermindert habe. Das Erstgericht setzte mit Beschluß ON 110 den vom Vater zu leistenden Unterhalt ab 1.6.1995 auf monatlich S 4.240,-- herab und wies das Mehrbegehren ab. Der Vater sei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr voll leist... mehr lesen...
Norm: ASVG idF 50.ASVGNov BGBl 1991/676 (01.01.1992) §162 Abs3
Rechtssatz: Grundsätzlich sind die in den Beobachtungszeitraum fallenden Nichtverdienstzeiten mitzuberücksichtigen; der während der maßgebenden dreizehn Wochen oder drei Monate erzielte Arbeitsverdienst ist daher nicht durch die Zahl der tatsächlichen Arbeitstage, sondern durch jene der Kalendertage zu teilen. Lediglich die unter § 11 Abs 3 ASVG fallenden Arbeitsunterbrechungen sowi... mehr lesen...
Norm: ASVG §162 Abs3B-VG Art7
Rechtssatz: Daß als Beobachtungszeitraum die letzten drei vollen Kalendermonate und nicht neunzig Tage vor dem Eintritt des Versicherungsfalles anzunehmen sind, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Entscheidungstexte 10 ObS 36/95 Entscheidungstext OGH 11.04.1995 10 ObS 36/95 European Case Law Identi... mehr lesen...
Norm: ABGB §1152 BAngG §6ASVG §162 Abs3
Rechtssatz: Ist ein vom Arbeitnehmer auch privat genutztes Fahrzeug primär für dienstliche Interessen gewidmet, wird der Arbeitnehmer als ihm vor Arbeitgeber geleistetes Entgelt nur den durch die Privatnutzung entstehenden Mehraufwand ansehen können; für die Bewertung dieses als Entgelt zu qualifizierenden, exakt kaum erfassbaren Mehraufwandes geben die amtlichen Sachbezugswerte eine durchaus brauchbare R... mehr lesen...
Norm: ASVG §162 Abs3
Rechtssatz: Bei Berechnung des Wochengeldes sind Zeiten des Bezuges von Karenzurlaubsgeld genau so zu behandeln, wie die in § 162 Abs 3 lit a) angeführten, im § 11 Abs 3 ASVG aufgezählten Zeiten. Unter den gesetzlichen Abzügen ist hinsichtlich der Lohnsteuer der Betrag zu verstehen, der sich aus der Dienstgeberbestätigung ergibt und nicht die auf Grund eines späteren Jahresausgleichs errechnete Lohnsteuer. ... mehr lesen...
Norm: ASVG §162 Abs3
Rechtssatz: Bei den Ausnahmeregelungen des § 162 Abs 3 ASVG handelt es sich um eine erschöpfende Aufzählung. Entscheidungstexte 10 ObS 193/91 Entscheidungstext OGH 24.09.1991 10 ObS 193/91 Veröff: SSV-NF 5/95 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0084117 Dokumentnum... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war eim beklagten Träger der Krankenversicherung vom 1.1. bis 21.12.1989 zur Krankenversicherung gemeldet, und zwar vom 1.1. bis 8.5. und vom 2.10. bis 21.12. auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses (als angestellte Ärztin der Stadt Wien) und vom 9.5. bis 1.10. auf Grund des Bezuges von Karenzurlaubsgeld (nach der Geburt ihres ersten Kindes). Die letzten acht Wochen vor der (mit 16.2.1990 angenommenen) voraussichtlichen Entbindung (vom zweiten K... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin, die als Dienstnehmerin in der Krankenversicherung pflichtversichert war, bezog nach der Geburt ihres ersten Kindes am 12.3.1988 zunächst Wochengeld und dann bis zum 12.3.1989 Karenzurlaubsgeld gemäß den §§ 26 ff AlVG in der Höhe von 150,80 S täglich. Am 18.8.1989 wurde sie von einem weiteren Kind entbunden. Aus dem vom zuständigen Amtsarzt ausgestellten Zeugnis ergab sich, daß sie ab 1.3.1989 gemäß § 3 Abs 3 MSchG nicht mehr beschäftigt werden durfte, weil ... mehr lesen...
Norm: ASVG §162 Abs3
Rechtssatz: Der Zeitraum von dreizehn Wochen oder drei Kalendermonaten ist immer - entsprechend der Rechtslage vor der 11.ASVGNov - vom Beginn der Schutzfrist von nunmehr acht Wochen vor der (voraussichtlichen oder tatsächlichen) Entbindung an zu berechnen. Soweit die Versicherte während dieser Zeit kein Arbeitsentgelt bezog (vgl § 14 Abs 3 in Verbindung mit Abs 2 MSchG), weil sie gemäß § 162 Abs 1 letzter Satz ASVG Anspruc... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin war vom 18. Juli 1988 bis 12. Mai 1989 wegen der Geburt eines Kindes in Karenzurlaub und bezog während dieser Zeit gemäß den §§ 26 ff AlVG Karenzurlaubsgeld. Ab 13. Mai 1989 nahm sie ihre Tätigkeit bei ihrem Dienstgeber wieder auf; sie war zu dieser Zeit neuerlich schwanger. Ab 14. Juni 1989 wurde sie wegen eines Beschäftigungsverbotes gemäß § 3 Abs 3 MSchG nicht mehr beschäftigt. In der Zeit vom 13. bis 31. Mai 1989 bezog sie von ihrem Dienstgeber ein Net... mehr lesen...
Norm: ASVG §11 Abs3 litaASVG §162 Abs3 lita
Rechtssatz: Wenn § 162 Abs 3 lit a ASVG anordnet, daß Zeiten einer Arbeitsunterbrechung infolge Urlaubes ohne Entgeltzahlung, sofern dieser Urlaub die Dauer eines Monates nicht überschreitet (§ 11 Abs 3 lit a ASVG), bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes außer Betracht bleiben, dann steht schon der eindeutige Wortlaut einer Erweiterung des Anwendungsbereiches auf solche Urlaube m... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin bezog - nach Geburt ihres ersten Kindes - vom 6. März 1987 bis zum 8. Jänner 1988 Karenzurlaubsgeld. Im Anschluß daran gewährte ihr der Dienstgeber bis 8. Jänner 1989 Urlaub gegen Entfall der Bezüge. Während der zweiten Hälfte des Jahres 1988 wurde die Klägerin erneut schwanger. Ab 9. Jänner 1989 stand sie wieder in Beschäftigung; seither war sie bei der beklagten Partei zur Krankenversicherung gemeldet. Ab 7. Feber 1989 war ihre weitere Beschäfti... mehr lesen...
Norm: ASVG §162 Abs3
Rechtssatz: Der Beobachtungszeitraum des § 162 Abs 3 ASVG umfasst die drei vollen Kalendermonate vor dem Eintritt des Versicherungsfalles. Entscheidungstexte 10 ObS 356/88 Entscheidungstext OGH 10.01.1989 10 ObS 356/88 Veröff: SSV-NF 3/5 10 ObS 445/89 Entscheidungstext OGH 27.02.1990 10 ObS 445/89 Veröff: ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin hatte vom 20. August 1986 bis 10. Jänner 1987 Anspruch auf Arbeitslosengeld, während der anschließenden Zeit ihrer weiteren Arbeitslosigkeit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, war dann vom 23. Februar 1987 an als Arbeiterin, deren Arbeitsverdienst nach Kalendermonaten bemessen oder abgerechnet wurde, beschäftigt, wobei sie vom 9. bis 27. März 1987 trotz Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit das volle Entgelt bezog und durfte ab dem 28. März 1987... mehr lesen...
Norm: ASVG §162 Abs3
Rechtssatz: Als gebührender Arbeitsverdienst im Sinne dieser Gesetzesstelle ist grundsätzlich jeder Geldbezug und Sachbezug zu verstehen, der der vollversicherten oder teilversicherten Arbeitnehmerin als Arbeitsverdienst im Beobachtungszeitraum zustand, und zwar unabhängig von beitragssteuerlicher oder einkommenssteuerlicher Qualifikation. Entscheidungstexte 10 ObS 78/88 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 21. November 1986 lehnte die beklagte Partei die Forderung der Klägerin auf Zahlung eines höheren täglichen Wochengeldes aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft unter Berufung auf § 367 Abs 1 Z 2 iVm § 162 Abs 3 und § 5 Abs 2 ASVG ab und sprach aus, daß das Wochengeld täglich 5,34 S betrage. Sie vertrat die Ansicht, daß für diese Leistung nur die innerhalb des Bemessungszeitraumes aus versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen er... mehr lesen...
Norm: ASVG §162 Abs3
Rechtssatz: Unter "Kalendertag" im Sinne des Abs 3 ist jeder Tag zu verstehen, der in den für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes maßgebenden Zeitraum fällt. Bei der Berechnung des Wochengeldes ist daher - von den im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmsfällen abgesehen - der für diesen Zeitraum gebührende, um die gesetzlichen Abzüge verminderte Arbeitsverdienst durch die Gesamtanzahl dieser Tage oh... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte Partei bezahlte der Klägerin ab 1. Juni 1986 ein Wochengeld von S 208,27 täglich, wobei sie bei der Berechnung dieses Wochengeldes davon ausging, daß die Klägerin in der Zeit vom 21. April bis 31. Mai 1986 nach Verminderung um die gesetzlichen Abzüge einen Arbeitsverdienst von S 16.377,18 erzielte. Dieser Betrag sei durch die 92 Tage des Beobachtungszeitraums zu teilen und um 17 v.H. für Sonderzahlungen zu erhöhen. Mit Bescheid vom 1. Oktober 1986... mehr lesen...