Norm
ASVG §122 Abs3Rechtssatz
Nach der durch das Karenzurlaubserweiterungsgesetz, BGBl 1990/408, erfolgten Neufassung des § 122 Abs 3 ASVG sind Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft nunmehr auch zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem Ende der Pflichtversicherung eintritt und der Beginn der 32.Woche vor dem Eintritt des Versicherungsfalles während des Bestandes der beendeten Pflichtversicherung liegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121331Im RIS seit
02.11.2006Zuletzt aktualisiert am
17.02.2016