Norm
ASVG §162 Abs3Rechtssatz
Daß als Beobachtungszeitraum die letzten drei vollen Kalendermonate und nicht neunzig Tage vor dem Eintritt des Versicherungsfalles anzunehmen sind, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053826Dokumentnummer
JJR_19950411_OGH0002_010OBS00036_9500000_001