Norm
ASVG §162 Abs3Rechtssatz
Als gebührender Arbeitsverdienst im Sinne dieser Gesetzesstelle ist grundsätzlich jeder Geldbezug und Sachbezug zu verstehen, der der vollversicherten oder teilversicherten Arbeitnehmerin als Arbeitsverdienst im Beobachtungszeitraum zustand, und zwar unabhängig von beitragssteuerlicher oder einkommenssteuerlicher Qualifikation.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084112Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021