RS OGH 1993/10/29 9ObA220/93, 8ObA42/98d, 8ObA87/05k, 9ObA68/07a, 10ObS158/17h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1993
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Norm

ABGB §1152 B
AngG §6
ASVG §162 Abs3

Rechtssatz

Ist ein vom Arbeitnehmer auch privat genutztes Fahrzeug primär für dienstliche Interessen gewidmet, wird der Arbeitnehmer als ihm vor Arbeitgeber geleistetes Entgelt nur den durch die Privatnutzung entstehenden Mehraufwand ansehen können; für die Bewertung dieses als Entgelt zu qualifizierenden, exakt kaum erfassbaren Mehraufwandes geben die amtlichen Sachbezugswerte eine durchaus brauchbare Richtlinie.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 220/93
    Entscheidungstext OGH 29.10.1993 9 ObA 220/93
    Veröff: SZ 66/137
  • 8 ObA 42/98d
    Entscheidungstext OGH 12.02.1998 8 ObA 42/98d
    Vgl auch; Beisatz: Gegen die Schätzung des Wertes der Privatnutzung des PKW gemäß § 273 Abs 1 ZPO unter Berücksichtigung der Richtlinien der Finanzverwaltung besteht kein Einwand. (T1)
  • 8 ObA 87/05k
    Entscheidungstext OGH 30.03.2006 8 ObA 87/05k
    Vgl auch; Beisatz: Den in den Steuergesetzen festgelegten Sachbezugswerten ist eine gewisse Orientierungsfunktion zugemessen. (T2)
  • 9 ObA 68/07a
    Entscheidungstext OGH 07.02.2008 9 ObA 68/07a
    Vgl auch; Beisatz: Bei einem erheblichen Auseinanderklaffen der fiskalischen Bewertung vom tatsächlichen Wert kann nur auf den tatsächlichen Wert des Naturalbezugs abgestellt werden, weil es sonst zu einer ungebührlichen Schmälerung der gesetzlichen Ansprüche des Arbeitnehmers kommt. In derartigen Fällen hat der Oberste Gerichtshof wiederholt darauf abgestellt, was sich der Arbeitnehmer durch den Naturalbezug erspart hat. (T3)
  • 10 ObS 158/17h
    Entscheidungstext OGH 14.03.2018 10 ObS 158/17h
    Auch; Beisatz: Hier: Zur Höhe des Wochengeldes. (T4)

Schlagworte

Verwendung, Widmung, Ersparnis, Aufwand, Angestellte, Gehalt, Lohn, Auto, Pkw

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0027994

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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