Norm
ABGB §1152 BRechtssatz
Ist ein vom Arbeitnehmer auch privat genutztes Fahrzeug primär für dienstliche Interessen gewidmet, wird der Arbeitnehmer als ihm vor Arbeitgeber geleistetes Entgelt nur den durch die Privatnutzung entstehenden Mehraufwand ansehen können; für die Bewertung dieses als Entgelt zu qualifizierenden, exakt kaum erfassbaren Mehraufwandes geben die amtlichen Sachbezugswerte eine durchaus brauchbare Richtlinie.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verwendung, Widmung, Ersparnis, Aufwand, Angestellte, Gehalt, Lohn, Auto, PkwEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0027994Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.06.2018