Norm
ASVG §162 Abs3Rechtssatz
Der Zeitraum von dreizehn Wochen oder drei Kalendermonaten ist immer - entsprechend der Rechtslage vor der 11.ASVGNov - vom Beginn der Schutzfrist von nunmehr acht Wochen vor der (voraussichtlichen oder tatsächlichen) Entbindung an zu berechnen. Soweit die Versicherte während dieser Zeit kein Arbeitsentgelt bezog (vgl § 14 Abs 3 in Verbindung mit Abs 2 MSchG), weil sie gemäß § 162 Abs 1 letzter Satz ASVG Anspruch auf Wochengeld hatte, ist von jenem Arbeitsverdienst auszugehen, auf den sie Anspruch gehabt hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084105Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.04.2016