Norm
ASVG §162 Abs3Rechtssatz
Unter "Kalendertag" im Sinne des Abs 3 ist jeder Tag zu verstehen, der in den für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes maßgebenden Zeitraum fällt. Bei der Berechnung des Wochengeldes ist daher - von den im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmsfällen abgesehen - der für diesen Zeitraum gebührende, um die gesetzlichen Abzüge verminderte Arbeitsverdienst durch die Gesamtanzahl dieser Tage ohne Rücksicht darauf zu teilen, inwieweit die Versicherte tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht hat und damit Anspruch auf Entgelt hatte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0084099Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021