B e g r ü n d u n g : Die Antragsgegnerin, eine gemeinnützige Wohnbaugesellschaft, errichtete das Haus W***** in ***** und veräußerte die in diesem Objekt gelegenen Wohnungen an die Antragsteller, die die Wohnungen zwischen 1998 und 2000 bezogen. Am 23. 12. 2003 stellte Dr. Herbert T*****, der hier als Vertreter sämtlicher Antragsteller einschreitet und selbst Wohnungseigentümer ist, im eigenen Namen einen Antrag nach § 22 Abs 1 Z 6 WGG auf Prüfung der Angemessenheit der Kaufpreise.... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller und seine damalige Ehegattin Gabriele W***** haben von der Antragsgegnerin mit Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 1. 12. 1997 je 150/4566 Anteile an der Liegenschaft EZ ***** GB *****, mit denen das Wohnungseigentum an der - von den Ehegatten bereits 1995 bezogenen - Wohnung W A4 verbunden ist, um „Gesamtkosten" (Grundstücks- und Baukosten) von 3.451.084 Schilling erworben. Dem Kaufvertrag, der mehrere Erwerber betraf, war auf einem eigenen Blatt ... mehr lesen...
Norm: WGG 1979 §15WGG 1979 §22 Abs1 Z6
Rechtssatz: Hat ein Ehepaar gemeinsam den Mindestanteil von der GBV gekauft und ist die Frau nunmehr als Rechtsnachfolgerin ihres geschiedenen Ehegaten in Bezug auf die Wohnung aufgrund eines Scheidungsvergleichs alleinige Eigentümerin des Mindestanteils, kommt ihr die Antragslegitimation nach §22 Abs1 Z6 WGG 1979 iVm §15 WGG1979 zu. Wegen der Teilbarkeit des Rückzahlungsanspruchs muss allerdings bei desse... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsgegnerin war im hier zu beurteilenden Zeitraum eine gemeinnützige Bauvereinigung. Als solche hat sie im eigenen Namen auf der Liegenschaft EZ *****, bestehend aus den Grundstücken 837/42 und 837/43, die aus 50 Wohneinheiten bestehende Wohnungseigentumsanlage “E*****" errichtet und den Antragstellern sowie weiteren jetzigen Mit- und Wohnungseigentümern der Liegenschaft auf Basis eines Nutzwertgutachtens vom 5. 8. 1994 verkauft. Die den Antragstellern zukommende... mehr lesen...
Norm: WGG 1979 §15WGG 1979 §21 Abs1 Z1
Rechtssatz: Das Günstigkeitsprinzip des § 21 Abs 1 Z 1 WGG 1979 ist - bezogen auf den Fall einer Preisvereinbarung nach § 15 WGG 1979 - so zu verstehen, dass die Vereinbarung nur dann und insoweit rechtsunwirksam ist, als der Gesamtpreis für die Einräumung von Wohnungseigentum den am Kostendeckungsprinzip orientierten Preisbildungsvorschriften des WGG 1979 widerspricht. Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: ABGB §902ERVO 1994 §19 Abs2WGG 1979 §15WGG 1979 §18 Abs3
Rechtssatz: Auf die sich aus § 15 WGG ergebende Rechnungslegungspflicht der Bauvereinigung und auf die von einer ordnungsgemäßen Abrechnung der Grund- und Baukosten abhängige Fälligkeit des (restlichen) Entgelts ist die Präklusivfrist des § 18 Abs 3 WGG ohne Einfluss. Es muss zunächst eine prüffähige Abrechnung vorliegen, bevor es zu diesbezüglichen Einwendungen oder zu deren Verfri... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin hat mit dem Beklagten und dessen Tochter Anwartschaftsverträge abgeschlossen, deren Gegenstand zwei von der Klägerin im eigenen Namen und auf eigene Rechnung errichtete Wohnungen (top Nr 1 und 2) sind. Die in den Verträgen festgehaltenen Preise wurden dabei als "vorläufiger und veränderlicher Kaufpreis" bezeichnet. Die Kaufpreise setzen sich dabei jeweils aus einem Grundanteil von S 388.385,-- (top 2) und S 113.215,-- (top 1), Herstellungskosten von S 2,... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Argumentation der Revisionswerber läuft darauf hinaus, daß sie zwei Rechtsgründe für ihr Rückzahlungsbegehren geltend machen: Einerseits verlangen sie die Anpassung ihrer Kauf- und Wohnungseigentumsverträge wegen listiger Irreführung über den Umstand, daß die Fa Technosan GmbH in Wahrheit gar nicht "anteilig" zu den Grund- und Gesamtbaukosten der Wohnungseigentumsanlage beitragen sollte; andererseits berufen sie sich... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte Partei, eine gemeinnützige Bauvereinigung, hat von 1974 an in drei Bauabschnitten die Wohnungseigentumsanlage Südpark in B***** errichtet. Mit Anwartschaftsvertrag vom 21.9.1979 und Kaufvertrag vom 2.2.1983 erwarben die Kläger den zur Wohnung top 4 im Haus B*****weg Stiege 3 gehörigen Mindestanteil und wurden 1984 als Wohnungseigentümer im Grundbuch eingetragen. Die Gesamtnutzfläche der Wohnungseigentumsanlage beläuft sich auf 11.025,66 m2, wovon ... mehr lesen...
Norm: WGG 1979 §15WGG 1979 §22 Abs2
Rechtssatz: Den, der sich auf Mängel in der Grundkostenabrechnung und Baukostenabrechnung beruft, trifft insoweit eine Mitwirkungspflicht, als er sich nicht einfach auf den Standpunkt zurückziehen darf, die Rechnungslegungspflicht sei noch nicht erfüllt. Er wird vielmehr, wie er dies auch im Falle einer außerstreitigen Überprüfung der Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Preises gemäß § 22 Abs 1 Z 6... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei, eine gemeinnützige Bauvereinigung, hat als Wohnungseigentumsorganisator (Generalunternehmer) unter Zuhilfenahme öffentlicher Mittel der Wohnbauförderung die aus 29 Wohnhäusern bestehende Reihenhaussiedlung in K*****, A*****weg, errichtet und die zur
Begründung: von Wohnungseigentum notwendigen Mindestanteile an die beklagten Parteien sowie eine nicht am Verfahren beteiligte Person verkauft. Die diesbezüglichen Anwartschaftsverträge enthalten über da... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 10.2.1981 schlossen der Kläger als Mieter und Ivan G*** als Vermieter einen Mietvertrag über das im Wohnungseigentum stehende Geschäftslokal top. Nr. 4 im Haus Wien 1., Rotenturmstraße 22. Der Beklagte war dabei als Vertragserrichter tätig. Im Mietvertrag war ein monatlicher Bestandzins von S 17.000 zuzüglich Betriebskosten, öffentlicher Abgaben und Umsatzsteuer vorgesehen. Der Kläger übergab dem Beklagten anläßlich dieser Vertragserrichtung ein Sparbuch mi... mehr lesen...
Norm: ABGB §1299 CABGB §1489 IWGG §15
Rechtssatz: Die Unterlassung der Belehrung durch den Vertragserrichter, daß der vereinbarte Mietzins den zwingenden Bestimmungen des § 15 Abs 9 bis 15 WGG widerspricht, kann eine Verletzung der auch ohne Auftragsverhältnis zugunsten des Klägers im vorvertraglichen Schuldverhältnis bestehenden Sorgfaltspflichten und Aufklärungspflichten begründen, welche den Vertragserrichter schadenersatzpflichtig machen wü... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin, eine gemeinnützige Bauvereinigung im Sinne des WGG 1979, hat auf der ihr gehörenden Liegenschaft EZ 385 KG Siebenhirten Wien 23., Akaziengasse 35-57 unter Inanspruchnahme von Mitteln nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 28 Reihenhäuser errichtet und am 1. 6. 1982 den Antragsgegnern sowie den übrigen dem Verfahren beigetretenen Wohnungswerbern zur Benützung überlassen. Aus den zwischen der Antragstellerin und den Antragsgegnern sowie den übrigen Wo... mehr lesen...
Norm: EntgRV §14WGG §15WGG §22
Rechtssatz: Bei Beantwortung der Frage, welche Methode der Aufteilung der Gesamtkosten dem WGG entspricht, ist - wenn die Rechtsmittelinstanz nach Inkrafttreten des 1.WÄG entscheidet - von § 15 WGG idF des 1.WÄG und § 14 EntgRV auszugehen, wonach zwar bei Übertragung eines Miteigentumsanteil der dem Anteil entsprechende Betrag als angemessener Preis gilt, aber in Fällen, in denen öffentliche Wohnbauförderungsmitte... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Mit- und Wohnungseigentümerin der Liegenschaft EZ 81 KG Meidling, auf der die beklagte gemeinnützige Wohnbaugesellschaft m.b.H. in den Jahren 1976 bis 1979 die Wohnungseigentumsanlage 1120 Wien, Meidlinger Hauptstraße 7-9, errichtet hat. Die Klägerin dringt mit der am 18.Oktober 1985 erhobenen Klage auf Legung einer detaillierten Abrechnung der Grund-, Bau- und Finanzierungskosten, die sämtliche Einnahmen und Ausgaben im einzelnen unter Angabe... mehr lesen...
Norm: WGG 1979 §15WGG 1979 §22
Rechtssatz: Die Überprüfung der Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Preises durch das Gericht, das die gemeinnützige Bauvereinigung zur Vorlage der Endabrechnung über die gesamten Baukosten verhalten kann, umfaßt auch die Grundkosten. Entscheidungstexte 5 Ob 82/88 Entscheidungstext OGH 08.11.1988 5 Ob 82/88 Veröff: SZ 61/228 ... mehr lesen...
Norm: WGG 1979 §15WGG 1979 §17WGG 1979 §21
Rechtssatz: Aus der zum Nachteil des Vertragspartners der gemeinnützigen Bauvereinigung vertraglich nicht abdingbaren Pflicht, bei der Berechnung des Preises der Eigentumswohnung nach bestimmten Richtlinien vorzugehen, folgt die gleichfalls vertraglich weder zur Gänze noch zum Teil - auch nicht durch Vereinbarung eines nicht abrechenbaren Fixbetrages oder durch die Vereinbarung, daß die vom amtlich bes... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte Partei, die G*** W***- UND S*** MBH E***, errichtete Mitte der Siebzigerjahre als Wohnungseigentumsorganisatorin auf der ihr gehörenden Liegenschaft EZ 798 KG Schladming das Haus Schladming, Hochstraße 587/588. Dieses Projekt wurde von der beklagten Partei auch mittels eines von der W*** S*** W*** V*** (künftig nur mehr kurz W*** S*** genannt) gewährten Darlehens finanziert. Zur Besicherung der daraus resultierenden Rückzahlungsforderung wurde die L... mehr lesen...
Norm: ERVO 1994 §19 Abs2WEG 1975 §17 Abs2WGG 1979 §13WGG 1979 §15
Rechtssatz: Die Rechnungslegung ist so zu gestalten, dass Wohnungseigentumsbewerber von durchschnittlicher Bildung und Intelligenz in der Lage sind zu überprüfen, ob der von ihnen verlangte Preis den zu ihren Gunsten relativ zwingenden Normen des § 15 WGG und den dazu erlassenen Richtlinien entspricht. Entscheidungstexte 5 Ob 1... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte gemeinnützige Bauvereinigung hat unter Zuhilfenahme öffentlicher Mittel der Wohnbauförderung nach dem 1. Jänner 1980 auf der Liegenschaft Wien 21., Töllergasse 42 eine Wohnungseigentumsanlage errichtet. Die Wohnungen sind fertiggestellt und an die künftigen Wohnungseigentümer übergeben. Die klagenden Wohnungseigentumsbewerber haben von der beklagten Partei die Eigentumswohnung Wien 21., Töllergasse 42/4/47 käuflich erworben; ihr Eigentumsrecht ist... mehr lesen...
Norm: WGG 1940 §7 Abs2WGG 1940 §13WGG 1940 §15WGG 1940 §21 Abs1DVWGG 1940 §11 Abs3
Rechtssatz: § 7 Abs 2 WGG 1940 gewährt dem Erwerber einer Wohnung - im Gegensatz zum WGG - keinen zivilrechtlichen Anspruch auf Überprüfung der Angemessenheit des Kaufpreises. Erst das neue WGG enthält Bestimmungen, wonach Vereinbarungen, die gegen die Berechnung des Preises für die Übertragung des Miteigentums (Einräumung des Wohnungseigentums) verstoßen (vgl §§... mehr lesen...
Norm: WGG 1940 §2WGG 1940 §3WGG 1940 §4WGG 1940 §5WGG 1940 §6WGG 1940 §7WGG 1940 §8WGG 1940 §9WGG 1940 §10WGG 1940 §11WGG 1940 §12WGG 1940 §13WGG 1940 §14WGG 1940 §15
Rechtssatz: Die Bestimmungen des WGG und der DVWGG haben auf einen Vertrag zwischen dem Nutzungsberechtigten und einem Dritten, wonach ersterer die durch den Nutzungsvertrag erworbenen Rechte an die Wohnungsgenossenschaft zugunsten des Dritten gegen den Ersatz bestimmter Auslagen ... mehr lesen...
Norm: WGG 1940 §2WGG 1940 §3WGG 1940 §4WGG 1940 §5WGG 1940 §6WGG 1940 §7WGG 1940 §8WGG 1940 §9WGG 1940 §10WGG 1940 §11WGG 1940 §12WGG 1940 §13WGG 1940 §14WGG 1940 §15
Rechtssatz: Das WGG normiert nicht unmittelbare Wirkungen auf die einzelnen Verträge für den Fall der Zuwiderhandlung gegen seine Vorschriften; es kommt vielmehr auf den Inhalt des einzelnen Vertrages und die zwingenden Normen des Privatrechtes an. Entscheidung... mehr lesen...