Norm
WGG 1940 §2Rechtssatz
Das WGG normiert nicht unmittelbare Wirkungen auf die einzelnen Verträge für den Fall der Zuwiderhandlung gegen seine Vorschriften; es kommt vielmehr auf den Inhalt des einzelnen Vertrages und die zwingenden Normen des Privatrechtes an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0083295Dokumentnummer
JJR_19611219_OGH0002_0020OB00482_6100000_001