Norm
WGG 1979 §15Rechtssatz
Das Günstigkeitsprinzip des § 21 Abs 1 Z 1 WGG 1979 ist - bezogen auf den Fall einer Preisvereinbarung nach § 15 WGG 1979 - so zu verstehen, dass die Vereinbarung nur dann und insoweit rechtsunwirksam ist, als der Gesamtpreis für die Einräumung von Wohnungseigentum den am Kostendeckungsprinzip orientierten Preisbildungsvorschriften des WGG 1979 widerspricht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112613Im RIS seit
09.12.1999Zuletzt aktualisiert am
03.12.2015