Norm
WGG 1940 §7 Abs2Rechtssatz
§ 7 Abs 2 WGG 1940 gewährt dem Erwerber einer Wohnung - im Gegensatz zum WGG - keinen zivilrechtlichen Anspruch auf Überprüfung der Angemessenheit des Kaufpreises. Erst das neue WGG enthält Bestimmungen, wonach Vereinbarungen, die gegen die Berechnung des Preises für die Übertragung des Miteigentums (Einräumung des Wohnungseigentums) verstoßen (vgl §§ 15, 13 WGG), insoweit rechtsunwirksam sind (§ 21 Abs 1 WGG) und räumt zur Feststellung der Zulässigkeit des von der Bauvereinigung nach § 15 begehrten Preises die Möglichkeit gerichtlicher Überprüfung nach § 22 Abs 1 WGG ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0083305Dokumentnummer
JJR_19790710_OGH0002_0040OB00538_7900000_012