RS OGH 1992/5/5 5Ob43/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.05.1992
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Norm

WGG 1979 §15
WGG 1979 §22 Abs2

Rechtssatz

Den, der sich auf Mängel in der Grundkostenabrechnung und Baukostenabrechnung beruft, trifft insoweit eine Mitwirkungspflicht, als er sich nicht einfach auf den Standpunkt zurückziehen darf, die Rechnungslegungspflicht sei noch nicht erfüllt. Er wird vielmehr, wie er dies auch im Falle einer außerstreitigen Überprüfung der Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Preises gemäß § 22 Abs 1 Z 6 WGG tun müßte, die Rechnungsfehler kurz und vollständig anzugeben haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083484

Dokumentnummer

JJR_19920505_OGH0002_0050OB00043_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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