Norm
WGG 1979 §15Rechtssatz
Den, der sich auf Mängel in der Grundkostenabrechnung und Baukostenabrechnung beruft, trifft insoweit eine Mitwirkungspflicht, als er sich nicht einfach auf den Standpunkt zurückziehen darf, die Rechnungslegungspflicht sei noch nicht erfüllt. Er wird vielmehr, wie er dies auch im Falle einer außerstreitigen Überprüfung der Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Preises gemäß § 22 Abs 1 Z 6 WGG tun müßte, die Rechnungsfehler kurz und vollständig anzugeben haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083484Dokumentnummer
JJR_19920505_OGH0002_0050OB00043_9200000_002