Norm
WGG 1979 §15Rechtssatz
Aus der zum Nachteil des Vertragspartners der gemeinnützigen Bauvereinigung vertraglich nicht abdingbaren Pflicht, bei der Berechnung des Preises der Eigentumswohnung nach bestimmten Richtlinien vorzugehen, folgt die gleichfalls vertraglich weder zur Gänze noch zum Teil - auch nicht durch Vereinbarung eines nicht abrechenbaren Fixbetrages oder durch die Vereinbarung, daß die vom amtlich bestellten Aufsichtsorgan geprüfte Schlußrechnung verbindliche Grundlage der Einzelabrechnung sein soll - abdingbare Pflicht der gemeinnützigen Bauvereinigung zur Rechnungslegung über die Grundkosten und Baukosten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0083464Dokumentnummer
JJR_19881108_OGH0002_0050OB00082_8800000_003