RS OGH 1988/11/8 5Ob82/88, 5Ob89/88, 5Ob43/92, 6Ob1576/95

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Veröffentlicht am 08.11.1988
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Norm

WGG 1979 §15
WGG 1979 §17
WGG 1979 §21

Rechtssatz

Aus der zum Nachteil des Vertragspartners der gemeinnützigen Bauvereinigung vertraglich nicht abdingbaren Pflicht, bei der Berechnung des Preises der Eigentumswohnung nach bestimmten Richtlinien vorzugehen, folgt die gleichfalls vertraglich weder zur Gänze noch zum Teil - auch nicht durch Vereinbarung eines nicht abrechenbaren Fixbetrages oder durch die Vereinbarung, daß die vom amtlich bestellten Aufsichtsorgan geprüfte Schlußrechnung verbindliche Grundlage der Einzelabrechnung sein soll - abdingbare Pflicht der gemeinnützigen Bauvereinigung zur Rechnungslegung über die Grundkosten und Baukosten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0083464

Dokumentnummer

JJR_19881108_OGH0002_0050OB00082_8800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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