Norm
ABGB §902Rechtssatz
Auf die sich aus § 15 WGG ergebende Rechnungslegungspflicht der Bauvereinigung und auf die von einer ordnungsgemäßen Abrechnung der Grund- und Baukosten abhängige Fälligkeit des (restlichen) Entgelts ist die Präklusivfrist des § 18 Abs 3 WGG ohne Einfluss. Es muss zunächst eine prüffähige Abrechnung vorliegen, bevor es zu diesbezüglichen Einwendungen oder zu deren Verfristung kommen kann. In der Regelung der Fristverlängerung (Ablaufhemmung) im zweiten Satz des § 18 Abs 3 WGG ist zwar nur von der Bekanntgabe der endgültigen Höhe des Entgelts (Preis) die Rede. Dies heißt aber nicht, dass die bloße Bekanntgabe eines Endbetrages mangels gerichtlich geltend gemachter Einwendungen eine überprüfbare Abrechnung der Grund- und Baukosten ersetzen könnte. Die Vornahme einer solchen Abrechnung wird vielmehr vorausgesetzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112051Im RIS seit
25.06.1999Zuletzt aktualisiert am
12.07.2010