RS OGH 1999/5/26 5Ob150/99s, 5Ob156/03g, 5Ob55/08m, 5Ob146/09w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1999
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Norm

ABGB §902
ERVO 1994 §19 Abs2
WGG 1979 §15
WGG 1979 §18 Abs3

Rechtssatz

Auf die sich aus § 15 WGG ergebende Rechnungslegungspflicht der Bauvereinigung und auf die von einer ordnungsgemäßen Abrechnung der Grund- und Baukosten abhängige Fälligkeit des (restlichen) Entgelts ist die Präklusivfrist des § 18 Abs 3 WGG ohne Einfluss. Es muss zunächst eine prüffähige Abrechnung vorliegen, bevor es zu diesbezüglichen Einwendungen oder zu deren Verfristung kommen kann. In der Regelung der Fristverlängerung (Ablaufhemmung) im zweiten Satz des § 18 Abs 3 WGG ist zwar nur von der Bekanntgabe der endgültigen Höhe des Entgelts (Preis) die Rede. Dies heißt aber nicht, dass die bloße Bekanntgabe eines Endbetrages mangels gerichtlich geltend gemachter Einwendungen eine überprüfbare Abrechnung der Grund- und Baukosten ersetzen könnte. Die Vornahme einer solchen Abrechnung wird vielmehr vorausgesetzt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 150/99s
    Entscheidungstext OGH 26.05.1999 5 Ob 150/99s
  • 5 Ob 156/03g
    Entscheidungstext OGH 21.10.2003 5 Ob 156/03g
    Vgl auch; Veröff: SZ 2003/127
  • 5 Ob 55/08m
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 55/08m
    Beisatz: Die dem Vertragspartner einer gemeinnützigen Bauvereinigung bekannt gegebene „endgültige Höhe des Entgelts (Preises)" muss auf einer ordnungsgemäß gelegten, zumindest einer Überprüfung zugänglichen Baukostenabrechnung beruhen, um die Präklusionswirkungen des § 18 Abs 3 WGG auszulösen. (T1); Bem: Hier nur Nennung von Gesamtsummen. (T2)
  • 5 Ob 146/09w
    Entscheidungstext OGH 20.04.2010 5 Ob 146/09w
    Beis wie T1; Beisatz: Der zweite Satz des § 18 Abs 3 WGG normiert eine Ablaufhemmung der Präklusionsfrist. (T3); Beisatz: Unter dem in § 18 Abs 3 WGG verwendeten Begriff des „Kalenderjahres“ ist das im Kalender festgelegte Jahr vom 1. 1. bis zum 31. 12. zu verstehen. Mit der Präklusionsfrist von drei Kalenderjahren ist das Ende des dritten auf den Bezug folgenden Kalenderjahres gemeint, die Verlängerungen erfolgen jeweils wiederum um ein Kalenderjahr ex lege. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112051

Im RIS seit

25.06.1999

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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