- 5 Ob 2306/96w
Entscheidungstext OGH 29.10.1996 5 Ob 2306/96w
- 5 Ob 64/00y
nur: Die Bindung an das Abstimmungsverhalten tritt nicht vor dem Zugang desselben an alle anderen Mitglieder der Gemeinschaft ein. Die Stimmabgabe kann daher widerrufen werden, solange sie nicht allen zugegangen ist. (T1); Beisatz: An diesem Grundsatz hat sich durch das Inkrafttreten des 3. WÄG nichts geändert. (T2); Beisatz: Das Entstehen eines Rechtsscheins des Zustandekommens eines Beschlusses tritt auch im Geltungsbereich vor der WRN 1999 nicht vor jenem Zeitpunkt ein, zu dem die zur Abstimmung Aufgerufenen Kenntnis vom Inhalt des Beschlusses erlangen, somit nicht vor jenem Zeitpunkt, zu dem ihnen das Ergebnis der Beschlussfassung bekanntgegeben wird. Dass seit der WRN 1999 nunmehr sogar normiert ist, wie diese Bekanntgabe zu erfolgen hat (durch Hausanschlag) bedeutet nicht, dass der Grundsatz nicht auch schon für davor liegende Zeiträume zu geltend hat. Dass für die Abstimmung eine Frist gesetzt wurde, ändert daran nichts, verschafft doch bloß der Ablauf der Frist zur Stimmabgabe dem einzelnen Wohnungseigentümer noch keine Information über den Inhalt der Beschlussfassung. (T3)
- 5 Ob 118/02t
Auch; nur T1; Beisatz: Zum Eintritt der Bindungswirkung ist bei Umlaufbeschlüssen - falls nicht ausnahmsweise auf andere Weise der allseitige Zugang der Abstimmungserklärungen dokumentiert ist - die Bekanntgabe des Ergebnisses erforderlich, um die Entscheidung rechtswirksam werden zu lassen. (T4)
- 5 Ob 116/06d
Auch; nur T1; Beis wie T4
- 5 Ob 18/07v
nur T1; Beis wie T4
- 5 Ob 164/07i
Vgl auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Dem Initiator eines Beschlusses steht ohne sachliche Gründe nicht unbefristet Zeit für die Kundmachung des Abstimmungsergebnisses zur Verfügung. Sobald daher allen Mit- und Wohnungseigentümern ausreichende Zeit zur Äußerung gegeben wurde, ist das Ergebnis der Stimmabgabe ebenfalls binnen angemessener Frist und ohne sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerung bekanntzugeben. Wird ein Beschluss diesem Erfordernis nicht gerecht, so ist er nicht wirksam zustande gekommen. (Hier: Bekanntmachung erst rund ein Jahr nach Beendigung der Abstimmung) (T5)
- 5 Ob 100/08d
Auch; Beisatz: Bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem die Abstimmungserklärungen allen anderen am Willensbildungsprozess Beteiligten zugegangen ist, kann jeder Mit- und Wohnungseigentümer seine Entscheidung widerrufen. Es ist daher die Bekanntgabe des Ergebnisses erforderlich, um die Entscheidung rechtswirksam werden zu lassen. (T6)
- 5 Ob 76/09a
Vgl; Beisatz: Das rechtswirksame Zustandekommen eines Mehrheitsbeschlusses setzt voraus, dass auch dem letzten Miteigentümer Gelegenheit zur Äußerung geboten wurde und eine Bindung der Teilnehmer an ihre Abstimmungserklärung eingetreten ist, nachdem sie allen am Willensbildungsprozess Beteiligten zugegangen ist. (T7)
- 5 Ob 4/10i
nur T1; Beis wie T6; Beisatz: Falls nicht ausnahmsweise auf andere Weise der allseitige Zugang der Abstimmungserklärungen dokumentiert ist. (T8); Beisatz: Der Eintritt der Bindungswirkung wird nicht dadurch ausgeschlossen, das sich das bekannt gegebene Abstimmungsergebnis (nachträglich) wegen unrichtiger Stimmenzählung als (objektiv) unrichtig erweist. (T9)
- 5 Ob 231/09w
nur T1; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T7
- 5 Ob 57/11k
Entscheidungstext OGH 13.12.2011 5 Ob 57/11k
Auch; nur T1
- 5 Ob 141/12i
Entscheidungstext OGH 05.09.2012 5 Ob 141/12i
Vgl auch
- 5 Ob 2/13z
Entscheidungstext OGH 21.03.2013 5 Ob 2/13z
Vgl; Beis ähnlich wie T4
- 5 Ob 191/13v
Entscheidungstext OGH 20.05.2014 5 Ob 191/13v
Vgl auch; Beisatz: Zur Rechtswirksamkeit eines im Umlaufverfahren gefassten Beschlusses ist es nicht erforderlich, dass die Initiatoren einer solchen Beschlussfassung vorweg einen Endtermin nennen, oder ein solcher für die Wohnungseigentümer zumindest bestimmbar ist. (T10)
- 5 Ob 16/16p
Entscheidungstext OGH 14.06.2016 5 Ob 16/16p
Vgl auch; Beisatz: Ein Beschluss kommt nicht bereits mit dem Erreichen der Mehrheit zustande, vielmehr ist die Bekanntgabe des Ergebnisses erforderlich, um die Entscheidung rechtswirksam werden zu lassen. (T11)
- 1 Ob 136/18h
Auch; nur T1; Beis wie T6; Beisatz: Erforderlich ist ein Zugang im Sinn der besonderen Kundmachungsnorm des
§ 24 Abs 5 WEG. (T12)