Norm
WEG 1975 §13bRechtssatz
Auch die Bekämpfung der Nichtigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft hat grundsätzlich im Außerstreitverfahren gemäß § 26 Abs 1 Z 4 WEG 1975 zu erfolgen. Nur dann, wenn nicht einmal der Anschein eines solchen Beschlusses besteht, kann eine entsprechende Antragstellung nicht erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117554Im RIS seit
20.02.2003Zuletzt aktualisiert am
19.10.2020