RS OGH 2003/1/21 5Ob306/02i, 5Ob263/03t, 5Ob69/04i, 5Ob133/07f, 5Ob205/12a, 5Ob143/20w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.2003
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Norm

WEG 1975 §13b
WEG 1975 §14 Abs3
WEG 2002 §24 Ab6
WEG 1975 §26 Abs1 Z4
WEG 2002 §52 Abs1 Z4

Rechtssatz

Auch die Bekämpfung der Nichtigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft hat grundsätzlich im Außerstreitverfahren gemäß § 26 Abs 1 Z 4 WEG 1975 zu erfolgen. Nur dann, wenn nicht einmal der Anschein eines solchen Beschlusses besteht, kann eine entsprechende Antragstellung nicht erfolgen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 306/02i
    Entscheidungstext OGH 21.01.2003 5 Ob 306/02i
    Veröff: SZ 2003/2
  • 5 Ob 263/03t
    Entscheidungstext OGH 11.11.2003 5 Ob 263/03t
    Beisatz: Besteht der Anschein (Rechtsschein) eines Mehrheitsbeschlusses, ist eine fristgerechte Anfechtung erforderlich, bei deren Unterbleiben der Mangel heilt. Besteht ein solcher Anschein nicht - wie etwa dann, wenn die Minderheit unter Ausschluss der Mehrheit einen Beschluss fasst - ist unheilbare Nichtigkeit anzunehmen. (T1)
  • 5 Ob 69/04i
    Entscheidungstext OGH 28.09.2004 5 Ob 69/04i
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Die rechtzeitige Anfechtung eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft bewirkt also eine zeitliche Einschränkung seiner Rechtswirksamkeit, bis seine Rechtmäßigkeit im Anfechtungsverfahren evaluiert ist oder aber der ex tunc wirkende Feststellungsausspruch der Unwirksamkeit des Beschlusses in Rechtskraft erwachsen ist. (T2)
  • 5 Ob 133/07f
    Entscheidungstext OGH 13.07.2007 5 Ob 133/07f
    Beis wie T1
  • 5 Ob 205/12a
    Entscheidungstext OGH 21.03.2013 5 Ob 205/12a
    Auch; Beisatz: Die mit dem bekämpften Beschluss (unter anderem) angestrebte Verteilung von über Jahre hinweg aufgelaufenen Kosten der Arbeiten an allgemeinen Teilen abweichend von der allgemeinen Regel des § 32 Abs 1 WEG und die Bereinigung von Rechtsstreitigkeiten zwischen einzelnen Wohnungseigentümern bzw diesen und dem Wohnungseigentumsorganisator sind jedenfalls nicht Gegenstand der ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft und somit keiner Beschlussfassung zugänglich. (T3)
  • 5 Ob 143/20w
    Entscheidungstext OGH 25.08.2020 5 Ob 143/20w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117554

Im RIS seit

20.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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