RS OGH 1997/11/25 5Ob2382/96x, 5Ob249/03h, 5Ob315/03i, 5Ob154/05s, 5Ob18/07v, 5Ob164/07i, 5Ob100/08d

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Veröffentlicht am 25.11.1997
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Norm

WEG 1975 §13b Abs3
WEG 2002 §24

Rechtssatz

Aus der Bestimmung des § 13b Abs 3 letzter Satz WEG "Gleiches gilt für die Willensbildung durch Umlaufbeschluss" wird nicht nur die ausdrückliche Zulassung dieser Beschlussform durch den Gesetzgeber, sondern auch abgeleitet, dass die Verständigung eines Wohnungseigentümers zur Stimmabgabe bei einem Umlaufbeschluss an die Anschrift des Wohnungseigentumsobjekts vorzunehmen ist, soferne nicht eine andere inländische Anschrift oder ein inländischer Zustellungsbevollmächtigter bekanntgegeben wurde. Da nach dem Wortlaut des Gesetzes keine Zustellung, sondern nur eine Übersendung erforderlich ist, reicht grundsätzlich auch bei einem im Ausland befindlichen Wohnungseigentümer die Übersendung an die Adresse der Eigentumswohnung aus.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2382/96x
    Entscheidungstext OGH 25.11.1997 5 Ob 2382/96x
  • 5 Ob 249/03h
    Entscheidungstext OGH 25.11.2003 5 Ob 249/03h
    nur: Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist keine Zustellung, sondern nur eine Übersendung erforderlich. (T1)
    Beisatz: Für die Verständigung von der Beschlussfassung ist kein der Zustellung nach dem Zustellgesetz vergleichbarer Akt notwendig; es bedarf nicht einmal des Zugangs der Verständigung. (T2)
  • 5 Ob 315/03i
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 5 Ob 315/03i
    nur: Aus der Bestimmung des § 13 b Abs 3 letzter Satz WEG "Gleiches gilt für die Willensbildung durch Umlaufbeschluss" wird die ausdrückliche Zulassung dieser Beschlussform durch den Gesetzgeber abgeleitet. (T3)
    Beisatz: Dass nach § 34 GmbHG Umlaufbeschlüsse nur dann wirksam sein können, wenn sie einstimmig zustande kommen oder sich alle Gesellschafter zumindest mit der Schriftlichkeit des Abstimmungsverfahrens einverstanden erklärt haben, ist auf die Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes nicht übertragbar. (T4)
  • 5 Ob 154/05s
    Entscheidungstext OGH 20.09.2005 5 Ob 154/05s
    Vgl; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: § 25 Abs 2 WEG 2002. (T5)
  • 5 Ob 18/07v
    Entscheidungstext OGH 03.07.2007 5 Ob 18/07v
    Vgl auch
  • 5 Ob 164/07i
    Entscheidungstext OGH 06.11.2007 5 Ob 164/07i
  • 5 Ob 100/08d
    Entscheidungstext OGH 03.06.2008 5 Ob 100/08d
    Vgl auch; Beisatz: Umlaufbeschlüsse, etwa in Form einer Unterschriftenliste sind grundsätzlich zulässig (5 Ob 146/01h = MietSlg 53/26), ohne dass zuvor eine gesonderte Beschlussfassung oder Verständigung über diese Vorgangsweise erfolgen müsste, was auch für den Fall einer Beschlussfassung über die Auflösung eines Verwaltungsvertrags gilt (vgl ausführlich 5 Ob 18/07v). (T6)
  • 5 Ob 186/08a
    Entscheidungstext OGH 09.09.2008 5 Ob 186/08a
    Vgl; Beis wie T6 nur: Umlaufbeschlüsse sind grundsätzlich zulässig. (T7)
    Beisatz: Hier: Umlaufbeschluss in Form einer Stellungnahme zu einer jedem Wohnungseigentümer übersandten Abstimmungsbeilage. (T8)
  • 5 Ob 93/08z
    Entscheidungstext OGH 09.09.2008 5 Ob 93/08z
    Beis wie T2; Veröff: SZ 2008/127
  • 5 Ob 57/09g
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 5 Ob 57/09g
    Vgl; Beisatz: Nach gefestigter Rechtsprechung (zum Wohnungseigentumsgesetz 2002) ist die Verständigung eines Wohnungseigentümers zur Stimmabgabe bei einem Umlaufbeschluss an die Anschrift des Wohnungseigentumsobjekts vorzunehmen, sofern der Wohnungseigentümer nicht eine andere inländische Anschrift bekannt gegeben hat. (T9)
    Beisatz: Das Absehen vom Erfordernis eines (effektiven) Zugangs beim Wohnungseigentümer für eine ausreichende Verständigung von einer Beschlussfassung setzt die Übersendung der Verständigung an die gesetzlich vorgesehene Anschrift voraus (so auch ausdrücklich 5 Ob 249/03h). (T10)
    Bem: Hier: Verständigung an eine im Grundbuch und auch im Herold-Telefonbuch aufgeschienene Adresse, nicht aber an die Anschrift des Wohnungseigentumsobjekts und auch nicht an die tatsächliche Wohnanschrift. (T11)
  • 5 Ob 231/09w
    Entscheidungstext OGH 22.06.2010 5 Ob 231/09w
    Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T10
  • 5 Ob 85/11b
    Entscheidungstext OGH 07.07.2011 5 Ob 85/11b
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T10
  • 5 Ob 57/11k
    Entscheidungstext OGH 13.12.2011 5 Ob 57/11k
    Auch; nur ähnlich T3; Beis auch wie T6; Beis auch T7
  • 5 Ob 141/12i
    Entscheidungstext OGH 05.09.2012 5 Ob 141/12i
    Vgl auch
  • 5 Ob 238/12d
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 5 Ob 238/12d
    Vgl; Beis ähnlich wie T9; Vgl Beis wie T10
  • 5 Ob 191/13v
    Entscheidungstext OGH 20.05.2014 5 Ob 191/13v
    Vgl auch; Beisatz: Umlaufbeschlüsse in Form von Unterschriftenlisten oder im Wege einer brieflichen Befragung/Beantwortung sind zulässig. Ebenso eine Kombination solcher Beschlussformen. (T12)
    Beisatz: Zur Rechtswirksamkeit eines im Umlaufverfahren gefassten Beschlusses ist es nicht erforderlich, dass die Initiatoren einer solchen Beschlussfassung vorweg einen Endtermin nennen, oder ein solcher für die Wohnungseigentümer zumindest bestimmbar ist.. (T13)
  • 5 Ob 74/14i
    Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 74/14i
    Vgl aber; Beisatz: § 24 Abs 5 WEG 2002, der nur auf die „Übersendung“ abstellt, ist für das Grundbuchverfahren nicht einschlägig. (T14)
  • 5 Ob 189/14a
    Entscheidungstext OGH 18.11.2014 5 Ob 189/14a
    Vgl auch
  • 5 Ob 29/15y
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 5 Ob 29/15y
    Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T12; Veröff: SZ 2015/25

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108768

Im RIS seit

25.12.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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