Norm
ABGB §932 IVRechtssatz
Ein Wohnungseigentumsbewerber, der aufgrund eines Prospektes davon ausgehen konnte, dass sich in seiner Wohnanlage keine Geschäftslokale oder Werkstätten befinden werden, muss trotzdem damit rechnen, dass Berufe, die üblicherweise in (Eigentumswohnungen) Wohnungen ausgeübt werden (hier: Arztberuf), in der Wohnanlage praktiziert werden. Der Wohnungseigentumsbewerber hätte nach solchen Umständen ausdrücklich fragen und sich vor Vertragsabschluss entsprechende Zusagen machen lassen müssen, um eine Wertminderung bezüglich seiner Wohnung geltend machen zu können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0037901Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.08.2021