Norm
WEG 1975 §13bRechtssatz
Auch im Fall der Kündigung des Verwalters nach § 18 WEG sind die Vorschriften des § 13b WEG über die Willensbildung der Miteigentümer zu beachten (5 Ob 2382/96x = immolex 1998, 84/49). Die Unwirksamkeit eines solchen Beschlusses kann auch der Verwalter geltend machen, wenn es um die Wirksamkeit der Kündigung geht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110769Im RIS seit
12.11.1998Zuletzt aktualisiert am
16.12.2011