Norm
WEG 1975 §16Rechtssatz
Werden in einer Vereinbarung mit dem Wohnungseigentumsorganisator diese den Wohnungseigentümern von Gesetzes wegen zustehenden Rechte über die Gestaltung und Verwendung der Rücklage beschränkt, so handelt es sich um eine rechtsunwirksame Vereinbarung im Sinne des § 24 Abs 1 Einleitungssatz WEG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0083304Dokumentnummer
JJR_19940705_OGH0002_0050OB00078_9300000_002