Norm
WEG §18 Abs1 Z2Rechtssatz
Aus § 18 Abs 1 Z 2 WEG ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber die Bestellung des Wohnungseigentumsorganisators zum Verwalter offenbar bedacht hat und nicht als unbillig wertet. In der Regel besteht ein Bedarf nach sofortiger Verwaltung, der vom (abverkaufenden) Wohnungseigentumsorganisator gedeckt werden kann. Der Nachteil, dass die Wohnungseigentümer in den ersten fünf Jahren die Person des Verwalters nicht selbst bestimmen können, ist auch dadurch entschärft, dass sie dem Verwalter Weisungen erteilen und einen pflichtwidrig handelnden Verwalter jederzeit abberufen können (§ 18 Abs 1 Z 3 WEG). Die Bestellung des Wohnungseigentumsorganisators zum Verwalter, auch wenn diese bereits in den Kaufverträgen vorgesehen ist, ist daher nicht unbillig im Sinne des § 24 Abs 1 WEG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115578Dokumentnummer
JJR_20010904_OGH0002_0050OB00098_01Z0000_001