Norm
WEG 1975 §1 Abs1Rechtssatz
Unter § 24 Abs 1 WEG 1975 fällt zweifellos eine Vereinbarung, durch die von vornherein entgegen der Definition des Wohnungseigentums in § 1 Abs 1 WEG 1975 und entgegen dem Verbot nach § 1 Abs 4 WEG 1975 ein durch die Nutzungsrechte der anderen Wohnungseigentümer beschränktes Nutzungsrecht des betreffenden Wohnungseigentümers dadurch geschaffen werden soll, daß eine Räumlichkeit vorhanden ist, an der gleichzeitig ein ausschließliches Nutzungsrecht des betreffenden Wohnungseigentümers und wegen des Charakters dieses Raumes als allgemeiner Teil der Liegenschaft ein Nutzungsrecht aller anderen Miteigentümer bestehen soll. Ein und derselbe Raum kann jedoch nicht allgemeiner Teil der Liegenschaft sein und gleichzeitig im Wohnungseigentum stehen (Hier: Zugang zum Heizraum nur durch Backstube bzw. Abstellraum möglich).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097516Dokumentnummer
JJR_19960313_OGH0002_0050OB00113_9500000_001