TE OGH 2001/5/15 5Ob106/01a

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Veröffentlicht am 15.05.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin Erika B*****, vertreten durch Dr. Hans-Günther Medwed, Mag. Heinz Kupferschmid und Mag. Michael Medwed, Rechtsanwälte in Graz, wider die Antragsgegner 1. Olga L*****, vertreten durch Dr. Hanspeter Pausch, Rechtsanwalt in Graz, 2. O***** V***** Aktiengesellschaft, ***** wegen § 13b Abs 4 WEG, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 12. Jänner 2001, GZ 3 R 260/00b-18, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 14. Juli 2000, GZ 7 Msch 30/99t-12, bestätigt wurde, folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin Erika B*****, vertreten durch Dr. Hans-Günther Medwed, Mag. Heinz Kupferschmid und Mag. Michael Medwed, Rechtsanwälte in Graz, wider die Antragsgegner 1. Olga L*****, vertreten durch Dr. Hanspeter Pausch, Rechtsanwalt in Graz, 2. O***** V***** Aktiengesellschaft, ***** wegen Paragraph 13 b, Absatz 4, WEG, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 12. Jänner 2001, GZ 3 R 260/00b-18, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 14. Juli 2000, GZ 7 Msch 30/99t-12, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht hat die Anfechtung seiner Entscheidung zwar für zulässig erklärt, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage bestehe, inwieweit der Gegenstand einer beabsichtigten Beschlussfassung in einer Verständigung nach § 13b Abs 3 WEG zu konkretisieren sei, doch liegen die in § 528 Abs 1 ZPO iVm § 26 Abs 2 WEG und § 37 Abs 3 Z 16 MRG normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht vor. Dies aus folgenden Gründen:Das Rekursgericht hat die Anfechtung seiner Entscheidung zwar für zulässig erklärt, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage bestehe, inwieweit der Gegenstand einer beabsichtigten Beschlussfassung in einer Verständigung nach Paragraph 13 b, Absatz 3, WEG zu konkretisieren sei, doch liegen die in Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 2, WEG und Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht vor. Dies aus folgenden Gründen:

Rechtliche Beurteilung

Unter dem Titel "Mitwirkungsbefugnisse und Willensbildung der Miteigentümer" regelt § 13b WEG wie im Fall einer erforderlichen Beschlussfassung sowohl bei Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung als auch bei solchen der außerordentlichen Verwaltung vorzugehen ist und - den gegenständlichen Fall betreffend - wie eine solche Beschlussfassung vorzubereiten ist, damit jedem Miteigentümer seine Mitwirkungsbefugnisse gewahrt werden. Der erkennende Senat hat bereits ausgesprochen, dass die Vorschrift des § 13b Abs 3 WEG nur gewährleisten soll, dass alle Miteigentümer ihre gesetzlichen Mitwirkungsbefugnisse ausüben können, sich also auf die Hausversammlung vorbereiten, eine eigene Meinung bilden und diese in die Diskussion einbringen können. Maßgeblich für eine Anfechtbarkeit eines Beschlusses wegen Verletzung der Formvorschriften über die Art und Inhalt der vor der Abstimmung vorzunehmenden Verständigungen ist, dass ein Fehler für das Abstimmungsergebnis kausal war, ansonsten wird das unverzichtbare Recht jedes Miteigentümers auf Mitwirkung an der Verwaltung nicht tangiert (5 Ob 177/99m).Unter dem Titel "Mitwirkungsbefugnisse und Willensbildung der Miteigentümer" regelt Paragraph 13 b, WEG wie im Fall einer erforderlichen Beschlussfassung sowohl bei Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung als auch bei solchen der außerordentlichen Verwaltung vorzugehen ist und - den gegenständlichen Fall betreffend - wie eine solche Beschlussfassung vorzubereiten ist, damit jedem Miteigentümer seine Mitwirkungsbefugnisse gewahrt werden. Der erkennende Senat hat bereits ausgesprochen, dass die Vorschrift des Paragraph 13 b, Absatz 3, WEG nur gewährleisten soll, dass alle Miteigentümer ihre gesetzlichen Mitwirkungsbefugnisse ausüben können, sich also auf die Hausversammlung vorbereiten, eine eigene Meinung bilden und diese in die Diskussion einbringen können. Maßgeblich für eine Anfechtbarkeit eines Beschlusses wegen Verletzung der Formvorschriften über die Art und Inhalt der vor der Abstimmung vorzunehmenden Verständigungen ist, dass ein Fehler für das Abstimmungsergebnis kausal war, ansonsten wird das unverzichtbare Recht jedes Miteigentümers auf Mitwirkung an der Verwaltung nicht tangiert (5 Ob 177/99m).

Diesen Grundsätzen sind die Vorinstanzen gefolgt, indem sie im konkreten Fall untersuchten, ob die Antragstellerin aus der ihr zugekommenen Information eine notwendige Klarheit über Art und Umfang der durchzuführenden Dachgeneralreparatur erhalten hat. Die Frage, ob jeder Miteigentümer die Informationen, die der Gesetzgeber durch die Festlegung genauer Verständigungspflichten als notwendig erachtete, vollständig und rechtzeitig erhalten hat oder ob ein Formfehler eine Beschlussfassung unwirksam machte, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab (5 Ob 177/99m). Die Verständigungspflicht über eine Großreparatur, die Gegenstand einer beabsichtigten Beschlussfassung sein soll, enthält zweifellos auch die Notwendigkeit der Angabe der kostenmäßigen Größenordnung des zu erwartenden Aufwandes. Mit ihrer Auffassung, dass die unter "Finanzierungsplan" erteilten Informationen ausreichenden Aufschluss über die zu erwartende Größenordnung der Kostenbelastung gaben, wurde der auf den Einzelfall abstellende Beurteilungsspielraum nicht verlassen.

Damit liegt keine auffallende Fehlbeurteilung vor, die durch den Obersten Gerichtshof zu korrigieren wäre.

Das Rechtsmittel der Antragstellerin erweist sich demnach mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO als unzulässig.Das Rechtsmittel der Antragstellerin erweist sich demnach mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO als unzulässig.

Anmerkung

E62086 05A01061

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0050OB00106.01A.0515.000

Dokumentnummer

JJT_20010515_OGH0002_0050OB00106_01A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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