Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Erwin B*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der H***** KG (S 21/88 des Kreisgerichtes Leoben), wider die beklagte Partei Hans K*****, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr.Hans Pirker, Rechtsanwalt in Irdning, wegen 83.048 S sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 11.März 1992, GZ 2 R 271/91-45, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 1.Oktober 1991, GZ 5 Cg 77/91-34, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 5.094 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 849 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Kreisgericht Leoben hat mit Beschluß vom 21.4.1988 zu S 21/88 den Konkurs über das inländische Vermögen der H***** KG mit dem Sitz in G*****, Bundesrepublik Deutschland eröffnet und den Kläger zum Masseverwalter bestellt.
Auf der Liegenschaft EZ *****, war die Ferienwohnhausanlage "Schloß P*****" samt Straßen, Wiesen und Grünanlagen sowie einem Schwimmbad und Autoabstellplätzen errichtet worden. Im Jahre 1984 war die Gemeinschuldnerin bereits grundbücherliche Eigentümerin jener Anteile, mit denen untrennbar das Wohnungseigentum an den im Appartementhaus V dieser Wohnhausanlage gelegenen Wohnungen sowie an dem dort befindlichen Restaurant verbunden war.
Am 23.6.1984 schloß die Gemeinschuldnerin mit dem Beklagten vor dem öffentlichen Notar Dr.Dietrich B***** in I***** in zwei getrennten Vertragsurkunden je einen "Kaufvertrag" und eine "Vereinbarung" (im folgenden "Zusatzvereinbarung" genannt) ab. Mit dem "Kaufvertrag" verkaufte die Gemeinschuldnerin dem Beklagten ihre 133/100.000stel Anteile an der Liegenschaft EZ ***** mit dem damit untrennbar verbundenen Wohnungseigentum an der im zweiten Obergeschoß des Appartementhauses V der Ferienwohnhausanlage "Schloß P*****" gelegene Wohnung top.Nr.12 samt Abstellplatz und räumte ihm - gemeinsam mit den anderen 30 Miteigentümern der Appartements des Hauses V - das Fruchtgenußrecht an einem 31stel Anteil des Restaurants ein. Als Kaufpreis wurde ein Pauschalbetrag von 415.226 S vereinbart, wovon 332.178 S finanziert werden und der Restbetrag von 83.048 S gegen pfandrechtliche Sicherstellung auf dem vom Beklagten erworbenen Liegenschaftsanteil auf unbestimmte Zeit gestunden sein sollte. Festgehalten wurde, daß der Vertrag im Hinblick auf die deutsche Staatsangehörigkeit des Beklagten und seine Eigenschaft als Devisenausländer zu seiner Rechtswirksamkeit noch der - in der Folge mit Bescheid der Grundverkehrslandeskommission vom 10.9.1984 auch erteilten - "Genehmigung nach dem Grundverkehrsgesetz" bedurfte (Beilage A). Der Beklagte nahm weiters zur Kenntnis, daß er Teileigentümer eines Hotelbetriebes werde und daher eine Nutzung seines Teileigentums außerhalb des Hotelbetriebes nicht möglich sei. Er ermächtigte den von ihm gemeinsam mit den übrigen 30 Käufern von Appartements des Hauses V bestellten Verwalter Johann G***** zum Abschluß eines Pachtvertrages über den Kaufgegenstand mit der "Schloß P***** Hotelbetriebsgesellschaft mbH" und verpflichtete sich zugleich, den ihm vorgelegten Pachtvertrag zu genehmigen.
Der Pachtvertrag ist sodann am 15./25.1.1985 mit Beginn des Pachtverhältnisses am 1.1.1984 auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden. Er war auf Pächterseite auf fünf Jahre unkündbar; der Verpächterin, also der durch den Verwalter vertretenen Wohnungseigentümergemeinschaft, wurde ein vorzeitiges Kündigungsrecht aus bestimmten Gründen eingeräumt. Von 1984 bis 1988 wurden Pachtzinszahlungen an die Käufer, also auch an den Beklagten, tatsächlich erbracht. Im April 1988 ist jedoch auch über das Vermögen der Pächterin das Konkursverfahren eröffnet worden.
Das Eigentumsrecht des Beklagten und das Pfandrecht der Gemeinschuldnerin für den Betrag von 83.148 S sind auf Grund des Kaufvertrages verbüchert worden.
Die Finanzierung des Teilkaufpreises von 332.178 S erfolgte - so wie in den 30 anderen Fällen - im Wege eines dem Beklagten von der S***** Bank in Salzburg gewährten, vereinbarungsgemäß jedoch direkt an die Gemeinschuldnerin ausgezahlten Darlehens. Das Darlehen war in monatlichen Raten von 5.110 S rückzahlbar. Der Beklagte hat in der Zeit von Dezember 1984 bis einschließlich Juni 1991 insgesamt Darlehensraten von 403.690 S sowie 8.527 S an Provisionen und Bearbeitungsgebühren gezahlt. Zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz (27.9.1991) war das Darlehen noch nicht zur Gänze abgestattet.
Durch die Auszahlung der über die S***** Bank finanzierten Teilkaufpreise an die Gemeinschuldnerin standen dieser wieder flüssige Barmittel in zweistelliger Millionenhöhe zur Verfügung. Als Gegenleistung für diese "Finanzierungshilfe" wurde dem Beklagten und den anderen Wohnungseigentümern gestattet, sich ungeachtet der Verpachtung des Kaufgegenstandes jährlich 30 Tage nahezu kostenlos in ihrem Wohnungseigentumsappartement aufzuhalten.
In der Zusatzvereinbarung vom 23.6.1984 verpflichteten sich die Gemeinschuldnerin und die der Vereinbarung persönlich beigetretenen Herren Dr.Richard H***** und Berhold J***** unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den zugleich abgeschlossenen Kaufvertrag gegenüber dem Beklagten,
"a) den Kaufpreisrest von 83.148 S (richtig: 83.048 S) nicht fällig zu stellen und
b) die gesamte Rückzahlung der Finanzierung von 332.178 S samt Zinsen zu übernehmen, da sich Herr K***** fürsich und seine Rechtsnachfolger unter einem verpflichtet, jederzeit gegen Aufforderung, längstens aber nach Ablauf von 8 Jahren (Ende der Laufzeit des Kredites) den Kaufgegenstand an die H***** KG oder deren Rechtsnachfolger gegen Aufrechnung des Kaufpreisrestes und der für ihn bezahlten Kreditkosten zurückzuübertragen."
Unter Berufung auf den Kaufvertrag vom 23.6.1984, welchen die Gemeinschuldnerin durch Verschaffung des Wohnungseigentums an den Beklagten bereits zur Gänze erfüllt habe, begehrt der Kläger die Zahlung des pfandrechtlich sichergestellten Restkaufpreises von 83.043 S sA, welcher "durch die Konkurseröffnung fällig geworden" sei. Hingegen sei die Zusatzvereinbarung vom 23.6.1984 ein von beiden Seiten noch nicht vollständig erfülltes zweiseitiges Rechtsgeschäft, dem im Hinblick auf den Konkurs, "sohin wegen wesentlich geänderter Verhältnisse, die Grundlage entzogen worden" sei; die darin getroffenen Vereinbarungen kämen "nun nicht mehr zum Tragen". Der Kläger sei bisher in diese Zusatzvereinbarung nicht eingetreten und erkläre vorsichtshalber, daß er auch nicht eintrete. Der Beklagte sei demnach zur Rückübertragung der Eigentumswohnung nicht verpflichtet und könne nur den Ersatz des ihm verursachten Schadens als Konkursforderung anmelden. Er habe aber gar keinen Schaden erlitten, sei er doch im Besitz und Eigentum der gekauften Eigentumswohnung und verbleibe auch darin. Er habe daher der Masse den Restkaufpreis zu entrichten und den zur Finanzierung der Anzahlung aufgenommenen Kredit aus eigenem zurückzuzahlen.
Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Der Kaufvertrag vom 23.6.1984 könne nur im Zusammenhang mit dem "Finanzierungskonzept der Gemeinschuldnerin" gesehen werden, weil die von Dr.H*****repräsentierten Firmen keine Kreditmöglichkeiten mehr gehabt hätten. Es liege ein nichtiges Scheingeschäft vor, weil die Vertragspartner nie daran gedacht hätten, daß der Beklagte "normaler Eigentümer" des Appartements werde. Dieses hätte nur nach außen hin erworben werden sollen, ohne daß der Beklagte oder die 30 anderen Käufer dafür hätten Kapital aufbringen müssen. Der aufzunehmende Kredit hätte von der Gemeinschuldnerin an die Bank zurückgezahlt werden sollen. Die Gemeinschuldnerin hätte Einnahmen aus einem Pachtvertrag erzielen sollen, wofür den "Käufern" die Nutzung der Appartements im Umfang von ca drei Wochen jährlich zugestanden worden sei; nach fünf Jahren hätten die Appartements von der Gemeinschuldnerin "wieder zurückgenommen werden" sollen. Seit 1988 müsse der Beklagte die Darlehensrückzahlungen selbst leisten, welche ihm die Gemeinschuldnerin zu refundieren habe. Er wende daher die von ihm geleisteten Darlehensrückzahlungen von 412.217 S, welche jedoch die Gemeinschuldnerin hätte erbringen müssen, aufrechnungsweise bis zur Höhe der Klageforderung ein.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Bei Abschluß des Kaufvertrages und der Vereinbarung vom 23.6.1984 hätten weder die Gemeinschuldnerin noch der Beklagte das Wohnungseigentum an dem Appartement verkaufen und übergeben bzw kaufen und übernehmen wollen; der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien sei vielmehr darauf gerichteten gewesen, daß der Gemeinschuldnerin die von der Bank "den Käufern" gewährten Kredite zufließen. Daraus folge in rechtlicher Hinsicht die Nichtigkeit des Kaufvertrages als von den Parteien nicht gewolltes Scheingeschäft.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes über die Parteienabsicht bei Abschluß der Vereinbarungen vom 23.6.1984 nicht und stellte seinerseits - teilweise abweichend, teilsweise ergänzend zum Erstgericht - den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest. Danach seien die zwischen der Gemeinschuldnerin und dem Beklagten geschlossenen Vereinbarungen kein Scheingeschäft, sondern ein Umgehungsgeschäft gewesen, welches den - nicht verbotenen - Zweck verfolgt habe, der Gemeinschuldnerin neue Geldmittel zur Verfügung zu stellen. Der "Kaufvertrag" und die "Zusatzvereinbarung" vom 23.6.1984 könnten freilich nicht getrennt betrachtet werden, sei doch letztere nach dem - insoweit offenkundigen - Vertragswillen der Parteien ein integrierender Bestandteil des "Kaufvertrages" und der darin genannten Verpachtung des Kaufgegenstandes gewesen; daher liege eine untrennbare Einheit dieser Rechtsgeschäfte vor. Die Gemeinschuldnerin habe zwar ihre Verpflichtung aus der Zusatzvereinbarung zur Rückzahlung der Darlehensraten noch nicht vollständig erfüllt, so daß der Kläger von seinem Rücktrittsrecht gemäß § 21 Abs 1 KO habe Gebrauch machen können; damit seien aber die Verträge nicht ex tunc aufgehoben, sondern nur der Erfüllungsanspruch des Beklagten in einen Schadenersatzanspruch umgewandelt worden. Für die von der Gemeinschuldnerin bereits erbrachten Leistungen könne aber der Kläger nur dann und nur so weit Zahlung verlangen, als der Beklagte unter Bedachtnahme auf die von beiden Seiten bisher erbrachten Leistungen auf Kosten der Masse bereichert wäre; er könne aber nicht deshalb, weil die Gemeinschuldnerin als Wiederkaufsberechtigte ihre Verpflichtung zur Rückzahlung des vom Beklagten bereits geleisteten Kaufpreisteiles noch nicht vollständig erfüllt habe und die Masse dieser Verpflichtung auch nicht nachkommen wolle, vom Beklagten die Zahlung des ihm auf unbestimmte Zeit gestundeten, bei Ausübung des Wiederkaufsrechtes sogar erlassenen, weil aufzurechnenden Kaufpreisrestes von 83.048 S verlangen. Das müsse zur Klageabweisung führen, weil der Kläger einen der Masse allenfalls sonst zustehenden Bereicherungsanspruch nicht geltend gemacht habe.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die außerordentliche Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens.
Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels als unzulässig; hilfsweise stellt er den Antrag, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist entgegen der Meinung des Beklagten schon deshalb zulässig, weil zu dem dem Masseverwalter gemäß § 21 Abs 1 KO zustehenden Wahlrecht bei einer Mehrheit von - beiderseits noch nicht vollständig erfüllten - zweiseitigen Verträgen, die schon nach dem aus ihrem Inhalt hervorleuchtenden Parteiwillen eine Einheit bilden, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt; sie ist aber im Ergebnis nicht berechtigt.
Zunächst weisen aller hier in Rede stehenden Vereinbarungen schon deshalb eine Auslandsbeziehung auf, weil beide Vertragspartner - die Gemeinschuldnerin als Personenhandelsgesellschaft mit dem Sitz in der Bundesrepublik Deutschland und der Beklagte als deutscher Staatsangehöriger - Ausländer sind. Wenngleich § 21 KO als Bestimmung des inländischen Konkursrechtes in jedem Inlandskonkurs anzuwenden ist und daher auch für Verträge gilt, die nach ausländischem Recht zu beurteilen sind (Bartsch-Pollak, KO3 I Anm 35 zu § 21 KO), ist somit die Frage zu prüfen, an welches Recht die Vereinbarungen aus dem Jahre 1984 anzuknüpfen sind. Das vom Erstgericht in diesem Zusammenhang angeführte, für Eigentum und Wohnungseigentum maßgebliche Sachstatut des § 31 Abs 1 IPRG gilt nur für den sachenrechtlichen Erwerb und Verlust dinglicher Rechte; das einer grundbücherlichen Eintragung zugrunde liegende Titelgeschäft folgt jedoch dem nach §§ 35 ff IPRG zu ermittelnden Vertragsstatut (Duchek-Schwind, Internationales Privatrecht 77 Anm 1 zu § 31 IPRG; SZ 43/171; IPRE 1/92 ua). Eine ausdrückliche Rechtswahl der Parteien liegt nicht vor; gemäß § 35 Abs 1, zweiter Halbsatz, IPRG steht allerdings einer schlüssigen Rechtswahl gleich, wenn sich aus den Umständen ergibt, daß die Parteien eine bestimmte Rechtsordnung als maßgebend angenommen haben. Für eine solche "schlüssig geäußerte Geltungsannahme" (Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 6 zu § 35 IPRG) sind die Konkludenzmaßstäbe des § 863 ABGB analog heranzuziehen: Danach haben aber die Parteien mit dem zentralen "Kaufvertrag" vom 23.6.1984, um den sich alle anderen Vereinbarungen ranken, das Eigentumsrecht an einer in Österreich gelegenen Eigentumswohnung übertragen wollen, hiezu auch die nach österreichischem Recht erforderlichen Aufsandungsklauseln aufgenommen und überdies auf die nach österreichischen Landesgrundverkehrsrecht erforderliche Genehmigung Bedacht genommen. Damit haben die Parteien die Maßgeblichkeit der österreichischen Rechtsordnung als selbstverständlich angesehen, so daß eine "eindeutig erschließbare Geltungsvorstellung" im Sinne des § 35 Abs 1, zweiter Halbsatz, IPRG vorliegt (Schwimann aaO; so auch bereits zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des IPRG: IPRE 1/92 und die bei Duchek-Schwind aaO 85, Anm 2 zu § 35 IPRG angeführten Entscheidungen). Die Vorinstanzen haben daher die in Rede stehenden Verträge im Ergebnis zutreffend nach österreichischem Recht beurteilt.
Danach hat aber auch das Berufungsgericht das Vorliegen eines Scheingeschäftes zu Recht verneint, ist doch die Frage, ob im Einzelfall ein Scheinvertrag vorliegt, die Willenserklärungen der Vertragspartner also im beiderseitigen Einverständnis nur zum Schein abgegeben worden sind, oder ob die Vereinbarung dem wahren Willen der Parteien entspricht, keine Rechtsfrage, sondern eine Feststellung tatsächlicher Art (RZ 1991/7 ua; zuletzt etwa 4 Ob 503/91). Das Berufungsgericht hat auch zutreffend erkannt, daß die zwischen der Gemeinschuldnerin und dem Beklagten abgeschlossenen Vereinbarungen insgesamt ein Umgehungsgeschäft waren, wird ein solches doch nicht nur vorgegeben, sondern auch realisiert, wenngleich nicht um dieses Geschäftes willen, sondern zur Sicherstellung des wirtschaftlichen Erfolges eines anderen - hier aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen und nicht aus Verbotsgründen - nicht abgeschlossenen Geschäftes (Binder in Schwimann, ABGB IV/1, Rz 19 zu § 916; JBl 1991, 381 mwH). Umgehungsgeschäfte sind - anders als Scheingeschäfte - nicht von vornherein mangels Parteiwillens unwirksam (Krejci in Rummel, ABGB2 , Rz 38 zu § 879); sie werden daher nicht von der Nichtigkeitssanktion des § 916 Abs 1 ABGB getroffen, sondern sind nur ungültig, wenn der Verbotszweck des primär abgeschlossenen Rechtsgeschäftes das Umweggeschäft miterfaßt (Binder aaO; JBl 1991, 381). Das trifft aber bei der Wahl bestimmter Geschäftsformen nicht zu, wenn damit - wie hier - wirtschaftlich (nur) eine "Finanzierungshilfe" für die "Verkäuferin" bezweckt wird: Es wurde Wohnungseigentum an Appartements übertragen, deren Kaufpreis zum überwiegenden Teil von den Käufern im Kreditweg aufzubringen war, wobei die Kredite aber an die Verkäuferin direkt ausgezahlt wurden; die Käufer erhielten durch ihr verbüchertes Wohnungseigentumsrecht Sicherheit, die Verkäuferin durch pfandrechtliche Sicherstellung des "Restkaufpreises", welcher allerdings nie zu zahlen war, weil die Kreditrückzahlungen aus den Pachtzinsen der zugleich verpachteten und als Hotelbetrieb geführten Appartements hereinkamen. Die Verkäuferin, die so für die Dauer der Kreditlaufzeiten liquide Geldmittel erhielt, die sie sich sonst nicht mehr verschaffen konnte oder wollte, war überdies durch ein Wiederkaufsrecht gesichert, das Wohnungseigentumsrecht an den Appartements sollte jedenfalls nach der Kreditrückzahlung wieder an sie rückübertragen werden. Auf eine allfällige Rechtsunwirksamkeit des vereinbarten Wiederkaufsrechtes gemäß § 24 Abs 1 Z 3 WEG hat sich der Beklagte in diesem Zusammenhang nicht berufen; eine solche Rechtsunwirksamkeit kann aber von Amts wegen nicht aufgegriffen werden (MietSlg 32.518/36 ua).
Auf den Kaufvertrag vom 23.6.1984 allein kann der Kläger sein Begehren schon deshalb nicht mit Erfolg stützen, weil dort dem Beklagten die Zahlung des Restkaufpreises von 83.048 S auf unbestimmte Zeit gestundet worden ist. Daß es sich dabei nicht um eine die Fälligkeit nicht berührende, sondern nur die Geltendmachung der Forderung durch den Gläubiger hinausschiebende "reine Stundung" (Koziol-Welser9 I 226) gehandelt hat, sondern um eine die Fälligkeit hinausschiebende Stundung, wird durch die Zusatzvereinbarung vom selben Tag klargestellt, in welcher die Gemeinschuldnerin als Verkäuferin sogar die Verpflichtung übernommen hat, den Kaufpreisrest gegenüber dem Beklagten überhaupt nicht fällig zu stellen. An diesem Verzicht der Gemeinschuldnerin auf Fälligstellung der Restkaufpreisforderung ändert auch die spätere Konkurseröffnung nichts, betrifft er doch eine Aktivforderung der Masse und nicht eine Konkursforderung (vgl 4 Ob 526/74 zu § 14 Abs 2 KO, insoweit veröffentlicht in Mohr, KO7 § 14/11).
Wenn der Kläger - und ihm folgend auch das Berufungsgericht - meinen, die Zusatzvereinbarung vom 23.6.1984 sei ein zweiseitiger, beiderseits noch nicht vollständig erfüllter Vertrag, in den der Masseverwalter auf Grund seiner ausdrücklichen Prozeßerklärung nicht eintrete, den er also nicht anstelle der Gemeinschuldnerin erfüllen wolle, was als Rücktritt von diesem Vertrag gemäß § 21 Abs 1 KO zu werten ist, so ist dem folgendes entgegenzuhalten:
Im vorliegenden Fall geht es um eine Vertragskoppelung in dem Sinn, daß die Parteien zwar mehrere Leistungen in verschiedenen Vertragswerken geregelt haben (Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 22 zu § 859), diese aber in einem so engen sachlichen und auch zeitlichen Zusammenhang stehen, daß sie als rechtliche Einheit mit unteilbarem Vertragsinhalt anzusehen sind (Koziol-Welser9 I 243 f; Iro in RdW 1984, 266; SZ 54/188; SZ 60/125 ua). Das allein mag zwar einen Teilrücktritt des Masseverwalters im Sinne des § 21 Abs 1 KO von einem einzigen dieser mehreren Verträge noch nicht ausschließen, sondern ihn vielmehr in sinngemäßer Anwendung des § 918 Abs 2 ABGB (Koziol-Welser aaO) dazu berechtigen, von sämtlichen Verträgen zurückzutreten; die Voraussetzungen auch nur für einen Teilrücktritt liegen aber jedenfalls dann nicht vor, wenn die gekoppelten Verträge - wie hier - allesamt Umgehungsgeschäfte sind, deren wirtschaftlicher Zweck zur Zeit der Konkurseröffnung bereits längst erreicht worden war, so daß insoweit eine vollständige Erfüllung (hier: zumindest auf der Seite des Beklagten) vorliegt. Davon abgesehen ist der Rücktritt des Klägers von der Zusatzvereinbarung vom 23.6.1984 auch deshalb wirkungslos, weil es sich dabei zwar um einen zweiseitigen Vertrag handelt, der aber vom Beklagten bereits vollständig erfüllt worden ist, hat der Beklagte doch darin der Gemeinschuldnerin gegen deren Verzicht auf die Fälligstellung der Restkaufpreisforderung von 83.048 S und deren Verpflichtung zur Übernahme der Rückzahlung der Finanzierung von 332.178 S samt Zinsen ein Wiederkaufsrecht, also ein unter der Bedingung der Rechtsausübung durch die Gemeinschuldnerin als Wiederkaufsberechtigte stehendes einseitiges Gestaltungsrecht (Koziol-Welser9 I 330; Aicher in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu § 1068; vgl SZ 60/37), eingeräumt. Danach könnte der Kläger erst von dem durch Ausübung des Wiederkaufsrechtes geschaffenen, dann aber beiderseits noch nicht erfüllten Rechtsverhältnis zurücktreten. Seine Erklärung, daß er das der Gemeinschuldnerin bereits obligatorisch eingeräumte Wiederkaufsrecht gar nicht ausüben wolle, ist jedoch durch § 21 Abs 1 KO schon deshalb nicht gedeckt, weil er danach von einem der Gemeinschuldnerin bereits eingeräumten einseitigen Gestaltungsrecht nicht zurücktreten kann.
Die Abweisung des Klagebegehrens erweist sich somit schon deshalb als berechtigt, weil die Voraussetzungen des § 21 Abs 1 KO für einen Rücktritt des Masseverwalters von der Zusatzvereinbarung vom 23.6.1984 nicht gegeben sind.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E30848European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0040OB00542.92.0929.000Dokumentnummer
JJT_19920929_OGH0002_0040OB00542_9200000_000