RS OGH 1999/7/13 5Ob177/99m, 5Ob106/01a, 5Ob105/04h, 5Ob187/07x (5Ob188/07v), 5Ob263/08z, 5Ob43/10z,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.1999
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Norm

WEG 1975 §13b Abs3
WEG 1975 §13b Abs4
WEG 2002 §24 Abs1
WEG 2002 §24 Abs5
WEG 2002 §24 Abs6
WEG 2002 §52 Abs1 Z4

Rechtssatz

Die Anfechtung eines Beschlusses der Miteigentümermehrheit nach § 13b Abs 4 WEG iVm § 26 Abs 1 Z 4 WEG wegen einer Verletzung der in § 13b Abs 3 WEG normierten Vorschriften über Art und Inhalt der vor der Abstimmung vorzunehmenden Verständigungen kann nur dann zum Erfolg führen, wenn der Fehler für das Abstimmungsergebnis kausal war. Die genannten Vorschriften sollen nämlich nur gewährleisten, dass alle Miteigentümer ihre gesetzlichen Mitwirkungsbefugnisse ausüben, sich also auf die Hausversammlung vorbereiten, eine eigene Meinung bilden und diese in die Diskussion einbringen können. Wurden diese Mitwirkungsbefugnisse ohnehin gewahrt, so erlaubt es der Gesetzeszweck, über Formfehler wegzusehen. Er hat dann das unverzichtbare Recht jedes Miteigentümers auf Mitwirkung an der Verwaltung nicht tangiert.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 177/99m
    Entscheidungstext OGH 13.07.1999 5 Ob 177/99m
  • 5 Ob 106/01a
    Entscheidungstext OGH 15.05.2001 5 Ob 106/01a
  • 5 Ob 105/04h
    Entscheidungstext OGH 11.05.2004 5 Ob 105/04h
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Im vorliegenden Fall hatten die Wohnungseigentümer keine Veranlassung, sich an der Willensbildung zu beteiligen. Eine andere Beurteilung könnte nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn alle Wohnungseigentümer an der Versammlung teilgenommen und sich einer Abstimmung nicht widersetzt hätten. (T1); Veröff: SZ 2004/73
  • 5 Ob 187/07x
    Entscheidungstext OGH 15.04.2008 5 Ob 187/07x
    Beisatz: Wurden die Mitwirkungsbefugnisse der Mit- und Wohnungseigentümer ohnedies gewahrt, erlaubt es der Gesetzeszweck, über Formfehler hinwegzusehen. (T2); Beisatz: Für die Beachtlichkeit der Verletzung von formellen Vorschriften bei Beschlüssen der Wohnungseigentümer kommt es darauf an, ob der Fehler für das Abstimmungsergebnis kausal war. (T3)
  • 5 Ob 263/08z
    Entscheidungstext OGH 09.12.2008 5 Ob 263/08z
    Beis wie T2; Beis wie T3
  • 5 Ob 43/10z
    Entscheidungstext OGH 30.08.2010 5 Ob 43/10z
    Auch; Beisatz: Die Frage nach der Kausalität von Formfehlern erfordert regelmäßig eine Einzelfallbeurteilung. (T4); Beisatz: Nur die positiv feststehende Wahrung der Mitwirkungsbefugnisse erlaubt ein Hinwegsehen über die gesetzlich vorgesehenen Verständigungspflichten. (T5); Beisatz: Die Teilnahme an einer Abstimmung allein reicht nicht aus, Formfehler, die Informationsdefizite bewirken, zu heilen. (T6)
  • 5 Ob 198/10v
    Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 198/10v
    Auch; nur: Ist das unverzichtbare Recht jedes Miteigentümers auf Mitwirkung an der Verwaltung nicht tangiert, erlaubt es der Gesetzeszweck, über Formfehler hinweg zu sehen. (T7)
  • 5 Ob 47/11i
    Entscheidungstext OGH 29.03.2011 5 Ob 47/11i
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T5
  • 5 Ob 189/14a
    Entscheidungstext OGH 18.11.2014 5 Ob 189/14a
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112200

Im RIS seit

12.08.1999

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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