Norm
WEG 1975 §24 Abs1Rechtssatz
Die Nichtigkeitssanktion des § 21 Abs 1 Z 1 WGG ist vom Gedenken getragen, vom Vertragspartner einer gemeinnützigen Bauvereinigung Belastungen abzuwenden, die er bei gleichgewichtiger Vertragslage nicht auf sich nehmen würde; die gemeinnützige Bauvereinigung (der Wohnungseigentumsorganisator) kann sich jedenfalls nicht auf diese Schutzbestimmungen berufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083395Dokumentnummer
JJR_19950314_OGH0002_0050OB00018_9500000_003