Norm
WEG 1975 §18 Abs1 Z3 Fall1Rechtssatz
Ein "bloßer" Wohnungseigentumsbewerber (der nicht über zumindest schlichtes Miteigentum an der Liegenschaft verfügt) ist nach Wortlaut und Zweck des § 23 Abs 4 WEG 1975 nur von solchen Verwaltungsagenden ausgeschlossen, für die es - wie zum Beispiel bei mehrheitlich zu beschließenden Maßnahmen - auf Miteigentumsanteile und deren Zählung beziehungsweise Größe ankommt. Das trifft auf das Recht jedes einzelnen Wohnungseigentümers beziehungsweise Wohnungseigentumsbewerbers, den Verwalter nach Maßgabe des § 18 Abs 1 Z 3 2. Fall WEG 1975 abzuberufen, nicht zu. Da andererseits für einen Mehrheitsbeschluss nach § 18 Abs 1 Z 3 1. Fall WEG 1975 die Kenntnis und Zählung der Miteigentumsanteile unabdingbar ist, fehlt einem Wohnungseigentumsbewerber, der nicht Miteigentümer der Liegenschaft ist, in diesem Fall die Sachlegitimation.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116547Dokumentnummer
JJR_20020423_OGH0002_0050OB00087_02H0000_001