RS OGH 2002/9/12 5Ob160/02v, 5Ob209/02z

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Veröffentlicht am 12.09.2002
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Norm

WEG 1975 §16
WEG 1975 §23 Abs4
WEG 1975 §26 Abs1 Z5

Rechtssatz

Kam es zu einer (auch stillschweigenden) Vereinbarung, dass analog §16 WEG 1975 eine angemessene Rücklage zur Vorsorge für Aufwendungen zu bilden sei, wurde eine solche daraufhin tatsächlich gebildet und bei Beendigung der Verwaltung sogar als solche abgerechnet, führt dies zur Zulässigkeit eines Verfahrens nach §26 Abs 1 Z5 WEG 1975, auch wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Verwaltung und Fälligkeit des Herausgabeanspruchs weder Wohnungseigentum begründet war, noch §23 Abs4 WEG 1975 in Geltung stand.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117150

Dokumentnummer

JJR_20020912_OGH0002_0050OB00160_02V0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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