Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragstellerin Wohnungseigentümergemeinschaft *****, vertreten durch Mag. Daniela und Harald P***** Immobilientreuhand GmbH, *****, vertreten durch Dr. Erich Kafka, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin M***** & P***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Stephan Podiwinsky, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 26 Abs 1 Z 5 (nunmehr § 52 Abs 1 Z 6) WEG iVm § 16 Abs 3 (§ 31 Abs 3) WEG (EUR 12.096,31), über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. April 2002, GZ 40 R 380/01f-13, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Hernals vom 12. September 2001, GZ 17 Msch 28/01p-7, abgeändert wurde, nachstehendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragstellerin Wohnungseigentümergemeinschaft *****, vertreten durch Mag. Daniela und Harald P***** Immobilientreuhand GmbH, *****, vertreten durch Dr. Erich Kafka, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin M***** & P***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Stephan Podiwinsky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, (nunmehr Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6,) WEG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 3, (Paragraph 31, Absatz 3,) WEG (EUR 12.096,31), über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. April 2002, GZ 40 R 380/01f-13, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Hernals vom 12. September 2001, GZ 17 Msch 28/01p-7, abgeändert wurde, nachstehenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird gemäß § 52 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO). Die Revisionsrekursbeantwortung der Antragstellerin wird zurückgewiesen.Der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird gemäß Paragraph 52, Absatz 2, WEG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis 18 MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die Revisionsrekursbeantwortung der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat zwar den Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig erklärt, weil noch keine Rechtsprechung zur Frage vorliege, ob für einen Antrag auf Herausgabe einer Rücklage, die im Vorstadium der Wohnungseigentumsbegründung auf vertraglicher Grundlage gebildet wurde, das außerstreitige Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 5 WEG zulässig sei.Das Rekursgericht hat zwar den Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig erklärt, weil noch keine Rechtsprechung zur Frage vorliege, ob für einen Antrag auf Herausgabe einer Rücklage, die im Vorstadium der Wohnungseigentumsbegründung auf vertraglicher Grundlage gebildet wurde, das außerstreitige Verfahren nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, WEG zulässig sei.
Diese Frage hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 12. September 2002, 5 Ob 160/02v bejaht. Implicite wurde dies bereits in 5 Ob 96/01f zugrundegelegt.
Damit liegt aber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO mehr vor. Dies hatte zur Zurückweisung des Rechtsmittels zu führen.Damit liegt aber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO mehr vor. Dies hatte zur Zurückweisung des Rechtsmittels zu führen.
Die Revisionsrekursbeantwortung war verspätet, weil die vierwöchige Frist nur dann zur Verfügung steht, wenn sich der Revisionsrekurs gegen einen Sachbeschluss richtet (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 52 Abs 1 WEG).Die Revisionsrekursbeantwortung war verspätet, weil die vierwöchige Frist nur dann zur Verfügung steht, wenn sich der Revisionsrekurs gegen einen Sachbeschluss richtet (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, WEG).
Anmerkung
E67363 5Ob209.02zEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0050OB00209.02Z.1015.000Dokumentnummer
JJT_20021015_OGH0002_0050OB00209_02Z0000_000