RS OGH 2003/6/2 5Ob32/03x, 5Ob54/03g, 3Ob71/04v, 5Ob173/08i, 5Ob96/10v, 5Ob100/16s, 5Ob137/17h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.06.2003
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Norm

WEG 1975 idF WRN 1999 §23 Abs4
WEG 2002 §37 Abs5 Satz1
WEG 2002 §37 Abs5 Satz2
WEG 2002 §37 Abs5 Satz3

Rechtssatz

Mit der in § 37 Abs 5 erster Satz WEG 2002 getroffenen Regelung sollte klargestellt werden, was eigentlich schon bei Geltung des § 23 Abs 4 WEG 1975 idF der WRN 1999 rechtens war. Die (Wohnungseigentümergemeinschaft) Eigentümergemeinschaft ist bereits als rechtlich existent zu fingieren, sobald eine Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums im Grundbuch angemerkt ist und zumindest ein Wohnungseigentumsbewerber Miteigentum erworben hat.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 32/03x
    Entscheidungstext OGH 02.06.2003 5 Ob 32/03x
  • 5 Ob 54/03g
    Entscheidungstext OGH 02.06.2003 5 Ob 54/03g
    Vgl auch; Beisatz: Zufolge § 23 Abs 4 WEG 1975 (nunmehr § 37 Abs 5 WEG 2002) ist § 26 WEG 1975 (nunmehr § 52 WEG 2002) auch für schlichte Miteigentümer anzuwenden, wenn eine Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums im Grundbuch angemerkt ist und zumindest ein Wohnungseigentumsbewerber Miteigentum erworben hat. (T1)
  • 3 Ob 71/04v
    Entscheidungstext OGH 26.05.2004 3 Ob 71/04v
    Auch; Veröff: SZ 2004/83
  • 5 Ob 173/08i
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 173/08i
    Vgl; Beisatz: Der erste in § 37 Abs 5 WEG 2002 geregelte Fall stellt inhaltlich eine Fortsetzung des mit der WRN 1999 neu geschaffenen Absatz 4 des § 23 WEG 1975 dar. (T2)
    Beisatz: § 37 Abs 5 WEG 2002 enthält eine abschließende Regelung. (T3)
    Beisatz: In allen drei Fällen des § 37 Abs 5 WEG 2002 ist Voraussetzung, dass bereits eine Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums im Grundbuch angemerkt ist, und zwar nach Satz 1 und Satz 2 zu Gunsten des konkreten Wohnungseigentumsbewerbers. (T4)
    Bem: Mit näheren Ausführungen zu Inhalt und Zweck des § 37 Abs 5 WEG 2002. (T5)
    Veröff: SZ 2008/117
  • 5 Ob 96/10v
    Entscheidungstext OGH 21.10.2010 5 Ob 96/10v
    Vgl; Beisatz: Die Geltung der in die Vorgründungsphase „vorgezogenen“ Bestimmungen des WEG setzt nicht nur die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum für zumindest einen Wohnungseigentumsbewerber, sondern zusätzlich auch den Erwerb von Miteigentum durch zumindest einen Wohnungseigentümer voraus. Dies hat seinen Grund darin, dass bei Alleineigentümerstellung etwa des Wohnungseigentumsorganistators für die Regelung über die Eigentümergemeinschaft oder die Willensbildung kein Raum besteht. (T6)
  • 5 Ob 100/16s
    Entscheidungstext OGH 11.07.2016 5 Ob 100/16s
    nur: Mit der in § 37 Abs 5 erster Satz WEG 2002 getroffenen Regelung sollte klargestellt werden, was eigentlich schon bei Geltung des § 23 Abs 4 WEG 1975 idF der WRN 1999 rechtens war. (T7)
  • 5 Ob 137/17h
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 5 Ob 137/17h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118026

Im RIS seit

02.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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