Norm
WEG §13Rechtssatz
Auch Wohnungseigentumsbewerbern, für die eine Zusage über die Einräumung des Wohnungseigentums grundbücherlich angemerkt ist und die noch nicht schlichtes Miteigentum erworben haben, steht der außerstreitige Rechtsweg nach § 26 WEG offen, soweit es um Verwaltungsangelegenheiten der Liegenschaft geht. Ausgeschlossen sind Angelegenheiten nach § 13 WEG, weil diese nicht die Liegenschaft, sondern die im Wohnungseigentum stehende Wohnung betrifft sowie im Weiteren sämtliche Verfügungshandlungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114728Dokumentnummer
JJR_20010227_OGH0002_0050OB00038_01A0000_002