Norm
WEG 1975 §13cRechtssatz
§23 Abs4 WEG 1975 ist einschränkend so zu verstehen, dass nicht schon die Anmerkung nach §24a Abs2 WEG 1975, sondern erst die Einverleibung des Wohnungseigentums an zumindest einem Anteil die Wohnungseigentümergemeinschaft entstehen lässt. Vor Erreichen dieses Stadiums gehören die Bestimmungen des §13c WEG 1975 über die Sachlegitimation der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht zu den verwiesenen Normen des §23 Abs4 WEG 1975.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116800Dokumentnummer
JJR_20020514_OGH0002_0050OB00109_02V0000_001