Norm
WEG idF WRN 1999 §23 Abs4Rechtssatz
§ 23 Abs 4 WEG enthält zwei Anordnungen, die beide an die grundbücherliche Anmerkung der Zusage über die Einräumung des Wohnungseigentums geknüpft sind. Zum einen sind unter dieser Voraussetzung für die Verwaltung der Liegenschaft die §§ 13a bis 20 und 26 WEG anzuwenden. Zum anderen kommen jenen Wohnungseigentumsbewerbern, die bereits schlichtes Miteigentum erworben haben, die in den §§ 13 bis 20, 22 und 26 WEG enthaltenen Rechte hinsichtlich der Verwaltung des Wohnungseigentumsobjekts, der Verwaltung der Liegenschaft und der Ausschließung von Miteigentümern zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114727Dokumentnummer
JJR_20010227_OGH0002_0050OB00038_01A0000_001