RS OGH 2007/4/3 5Ob207/06m, 5Ob228/09d, 5Ob98/12s, 5Ob110/12f

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Veröffentlicht am 03.04.2007
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Norm

WEG 2002 §19
WEG 2002 §20
ABGB §1155
ABGB §1168

Rechtssatz

§ 1020 ABGB ist auf die Auflösung eines Verwaltungsvertrages nach dem WEG nicht anzuwenden. Das dem Geschäftsbesorger im Fall der Beendigung zustehende Entgelt bzw dessen Aufwandersatz ist unter analoger Anwendung des § 1155 ABGB bzw § 1168 ABGB zu prüfen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121919

Im RIS seit

03.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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