Norm
WEG 2002 §19Rechtssatz
§ 1020 ABGB ist auf die Auflösung eines Verwaltungsvertrages nach dem WEG nicht anzuwenden. Das dem Geschäftsbesorger im Fall der Beendigung zustehende Entgelt bzw dessen Aufwandersatz ist unter analoger Anwendung des § 1155 ABGB bzw § 1168 ABGB zu prüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121919Im RIS seit
03.05.2007Zuletzt aktualisiert am
17.06.2015