RS OGH 2008/6/24 5Ob5/08h, 5Ob162/12b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2008
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Norm

GBG §27
GBG §52
GBG §94 Z3 D
GBG §94 Z4 E
WEG 2002 §19 Satz2 idF WRN 2006
WEG 2002 §32 Abs2

Rechtssatz

a) Das Grundbuchsgericht hat auf Grund der durch die WRN 2006 neu gefassten Bestimmung des § 19 WEG 2002 die Rechtmäßigkeit der Verwalterbestellung aus Anlass der beantragten Ersichtlichmachung nicht mehr zu prüfen, sondern nur die Grundbuchstauglichkeit der Bestätigungsurkunde. Dazu bedarf es der Vorlage eines die Verwalterbestellung „eindeutig" dokumentierenden Schriftstücks, das - mangels besonderer Vorschriften - nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 27 und 52 GBG zu beurteilen ist und beweiswirkende Kraft im Sinn des § 52 GBG haben muss.

b) Um die Bestellung des Verwalters eindeutig zu dokumentieren, bedarf es der Darstellung, wie (das heißt auf welche zulässige Art) und wann es konkret zur Bestellung eines bestimmten Verwalters gekommen ist. Die Urkunde muss zwar nicht mehr den Nachweis einer gültig zustande gekommenen Verwalterbestellung enthalten (etwa dass die Äußerungsrechte aller Miteigentümer gewahrt wurden, die Willensbildung zustande gekommen und die Bindung der abstimmenden Miteigentümer an die abgegebene Erklärung eingetreten ist; zuletzt 5 Ob 65/05b), wohl aber die Art der Bestellung anführen.

c) Offenkundig der Rechtslage widersprechende Bestellvorgänge verhindern auch nach der neuen Rechtslage die Ersichtlichmachung im Grundbuch, weil diesfalls der Urkundeninhalt die Verwalterbestellung gerade nicht eindeutig und klar belegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123757

Im RIS seit

24.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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