RS OGH 2008/8/26 5Ob128/08x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.08.2008
beobachten
merken

Norm

WEG 2002 idF WRN 2006 §19 Satz2
AußStrG 2005 §2 Abs1 Z1 IB
AußStrG 2005 §2 Abs1 Z1 IE4
AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IC1
AußStrG 2005 §2 As1 Z3 IE4
AußStrG 2005 §45 IC3
AußStrG 2005 §45 IIH
GBG §122 B

Rechtssatz

Stellt ein Wohnungseigentümer den auf § 19 Satz 2 WEG 2002 gestützten Antrag, Name und Anschrift des Verwalters im Grundbuch ersichtlich zu machen, dann steht gegen den antragsabweisenden Beschluss dem antragstellenden Wohnungseigentümer sowie dem Verwalter der Rekurs zu; dies gilt für den Verwalter auch dann, wenn er nicht selbst Antragsteller war, wird ihm doch durch den antragsabweisenden Beschluss der erleichterte Nachweis seiner Rechtsstellung vorenthalten. Einem in erster Instanz nicht einschreitenden Wohnungseigentümer steht gegen die antragsstattgebende Entscheidung auf Ersichtlichmachung von Name und Anschrift des Verwalters kein Rekursrecht zu, weil dieser durch eine solche Entscheidung in seinen rechtlich geschützten Interessen nicht beeinträchtigt ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rekurslegitimation, Rechtsmittellegitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124072

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten