Norm
WEG 1975 §17 Abs3Rechtssatz
Nach Fälligwerden des Rechnungslegungsanspruches kann der Berechtigte über diesen seinen Anspruch verfügen und durch rechtsgeschäftliche Erklärungen auch Stundung gewähren oder auf eine weitergehende Rechnungslegung verzichten. Nur der Vorausverzicht bleibt wirkungslos.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0083600Dokumentnummer
JJR_19870127_OGH0002_0050OB00005_8700000_001