RS OGH 1987/1/27 5Ob5/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1987
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Norm

WEG 1975 §17 Abs3

Rechtssatz

Nach Fälligwerden des Rechnungslegungsanspruches kann der Berechtigte über diesen seinen Anspruch verfügen und durch rechtsgeschäftliche Erklärungen auch Stundung gewähren oder auf eine weitergehende Rechnungslegung verzichten. Nur der Vorausverzicht bleibt wirkungslos.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0083600

Dokumentnummer

JJR_19870127_OGH0002_0050OB00005_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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