Norm
WEG 2002 §17 Abs1Rechtssatz
Einer Vereinbarung nach § 17 Abs 1 WEG (Benützungsregelung) können jene allgemeinen Teile der Liegenschaft unterzogen werden, die nicht zwingend allgemeine Teile zu bleiben haben und insofern verfügbar sind. Realrechte welcher Art auch immer können nicht unter den Begriff "allgemeine Teile der Liegenschaft" subsumiert werden. Eine Benützungsregelung über Rechte der Wohnungseigentümer an einer Nachbarliegenschaft kann nicht verbüchert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117862Im RIS seit
07.08.2003Zuletzt aktualisiert am
25.05.2022