Norm
ABGB §837 CRechtssatz
Die den Verbindlichkeiten nach § 17 Abs 3 WEG entsprechenden Rechte der Mit- und Wohungseigentümer, die sich auf die Bestimmungen der §§ 1002 ff. ABGB gründen, sind einseitig zugunsten der Mit- und Wohnungseigentümer zwingend geworden. Eine vertragliche Einengung dieser Rechte, insbesondere durch Verzicht oder durch eine die gesetzlichen Bestimmungen in Richtung auf eine Verschlechterung der Rechtsposition der Mit- und Wohnungseigentümer abändernde Vereinbarung, ist rechtswidrig und nichtig. Dies gilt insbesondere für die in den §§ 837, 1012 ABGB und 17 Abs 2 Z 1 WEG geregelte Rechtnungslegungspflicht des Verwalters ( hier: Klausel im Hausverwaltungsvertrag, daß Einwendungen gegen Jahresabrechnung keine aufschiebende Wirkung haben ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0013758Dokumentnummer
JJR_19851203_OGH0002_0050OB00091_8500000_002