Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Paul B*****, vertreten durch Dr. Hans-Jörg Haftner + Dr. Peter Schobel, Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Sieglinde G*****, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen 96.734 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. Februar 2010, GZ 13 R 216/09v-11, womit das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 14. September 2009, GZ 6 Cg 22/09h-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird an das Erstgericht zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren sind wie weitere Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu behandeln.
Text
Begründung:
Die Beklagte ist zu zwei Drittel, deren Tochter, die frühere Ehefrau des Klägers, zu einem Drittel Eigentümerin einer Liegenschaft. Der Kläger und die Tochter der Beklagten waren seit 18. Juni 1994 verheiratet. Mit Urteil des Bezirksgerichts Krems an der Donau vom 26. März 2007 wurde diese Ehe rechtskräftig aus dem gleichteiligen Verschulden beider Ehepartner geschieden. Der Kläger hatte die eheliche Wohnung auf der genannten Liegenschaft verlassen.
Vor diesem Bezirksgericht ist noch das Aufteilungsverfahren zwischen dem Kläger und seiner geschiedenen Ehefrau anhängig. Im Verfahren wurde ein Sachverständiger mit der Liegenschaftsbewertung und der Feststellung einer allfälligen Wertsteigerung beauftragt.
Mit Notariatsakt vom 19. Juli 1991 hatte die Beklagte ihrer Tochter ein Drittel dieser Liegenschaft unentgeltlich ins Eigentum übertragen. Der Vertrag lautet auszugsweise:
„...
Zweitens: Frau … (Beklagte), im Folgenden „geschenkgebende Partei“ genannt, schenkt sohin vertragsmäßig unter Lebenden und mit sofortiger Wirksamkeit ihrer Tochter Frau … (geschiedene Ehefrau des Klägers), im Folgenden „geschenknehmende Partei“ genannt, einen ideellen Drittelanteil an dem vorbezeichneten … in der Katastralgemeinde … gelegenen Grundstück 140 Garten samt dem Haus … im Ausmaß von 1.380 m² … samt allem rechtlichen und faktischen Zubehör, sowie mit allem, was mit dem Grundstück und der Baulichkeit erd-, mauer-, niet- und nagelfest verbunden ist. Die geschenknehmende Partei nimmt die ihr gemachte Schenkung ausdrücklich an.
…
Siebentens: Die Vertragsteile treffen für sich und ihre Rechts- und Besitznachfolger verbindlich folgende Benützungsvereinbarung:
a) Die geschenkgebende Partei erhält zur Alleinbenützung den gesamten Alttrakt des vertragsgegenständlichen Hauses …
b) Die geschenknehmende Partei erhält zur Alleinbenützung den von ihr erst zu errichtenden Neubau ob dem Vertragsobjekt.
c) Gemeinsam benützt werden der Hof und der Garten des Hauses, soweit diese nicht durch den geplanten Neubau verbaut werden.
d) Die Betriebskosten sind zu tragen und zwar von der geschenkgebenden Partei für den von ihr zur Alleinbenützung übernommenen Alttrakt und von der geschenknehmenden Partei für den von ihr genutzten Neubau.
Die geschenknehmende Partei ist berechtigt ob dem Vertragsobjekt auf eigene Kosten eine Wohnung durch Neubauführung zu errichten und zwar nach Umfang des bereits bestehenden Einreichplans der Firma ...“
Der Kläger begehrt die Zahlung von 96.734 EUR samt 4 % Zinsen seit 16. Jänner 2009. Dazu brachte er im Wesentlichen vor, dass er ab 1990 mit seiner damaligen Ehefrau und mit Zustimmung der Beklagten den Altbestand auf der näher bezeichneten Liegenschaft zur Schaffung einer gemeinsamen Wohnmöglichkeit umgebaut und um einen hofseitigen Zubau erweitert habe. Sämtliche wertsteigernde Investitionen an der Liegenschaft in den Jahren 1990 bis 1994 seien ausschließlich mit seinen finanziellen Mitteln durchgeführt worden. In gleicher Weise habe er an der Schaffung des Vermögenswerts des seinerzeitigen Wohnhauses in den Jahren 1994 bis 2006 beigetragen. Aus einem im Aufteilungsverfahren der geschiedenen Ehegattin eingeholten Sachverständigengutachten ergebe sich für die von ihm getätigten Investitionen eine Wertsteigerung von 1990 bis Juni 1994 von 93.800 EUR und in den Jahren 1994 bis 2006 von 51.300 EUR. Im Hinblick auf die Zweidritteleigentümerschaft der Beklagten an der gegenständlichen Liegenschaft ergebe sich für die von ihm in bar sowie in Form von Arbeitsleistungen getätigten Investitionen ein Ausgleichsanspruch von 96.734 EUR.
Die Beklagte wendete im Wesentlichen Folgendes ein:
Das Scheidungsurteil zwischen dem Kläger und seiner früheren Ehefrau sei ohne Durchführung eines Beweisverfahrens ergangen. Eine Leistungskondiktion des Klägers nach § 1435 ABGB analog wegen Zweckverfehlung scheide aus. Nach der beabsichtigten Zweckbeziehung sei zu beurteilen, wer Leistungsempfänger sei. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers sehe er seine frühere Ehefrau als Leistungsempfängerin an. Eine von ihm bewusst vorgenommene Vermehrung des Vermögens der Beklagten bringe er nicht vor. Durch seinen Auszug aus der ehelichen Wohnung habe er den behaupteten angestrebten Erfolg des gemeinsamen Wohnens wider Treu und Glauben vereitelt. Bei seinem Vorbringen lasse der Kläger auch außer Acht, dass seine frühere Ehefrau im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft zu einem Großteil an einer Wertsteigerung beigetragen habe. Im anhängigen Aufteilungsverfahren begehre der Kläger von seiner früheren Ehefrau als Ausgleichszahlung betreffend die auch hier klagsgegenständliche Liegenschaft 174.200 EUR und außergerichtlich weitere 31.627 EUR. Die Klageforderung sei nicht nachvollziehbar und insbesondere in Anbetracht der geltend gemachten Forderung im Aufteilungsverfahren unschlüssig. Ausgehend von der zwischen der Beklagten und ihrer Tochter 1990 getroffenen Benützungsvereinbarung sei ihr Vorteil gleich Null.
Der Umbau sei keineswegs ausschließlich mit finanziellen Mitteln des Klägers durchgeführt, sondern überwiegend fremd finanziert worden. Im Jahr 2009 hätten noch insgesamt ca 46.000 EUR unberichtigt ausgehaftet. Es seien auch die Guthaben aus drei vorzeitig aufgelösten Bausparverträgen und die Abfertigung der Tochter der Beklagten von ca 2.907 EUR für die Arbeiten verwendet worden. Die Beklagte selbst habe dadurch zur Wertsteigerung beigetragen, dass sie während der Zeit des Umbaus Strom und Wasser für die Baustelle kostenlos zur Verfügung gestellt und sämtlichen Arbeitern auf der Baustelle kostenlos Logis gegeben habe.
Im Rahmen des Notariatsakts zwischen ihr und ihrer Tochter sei auch im Rahmen der auch für ihre jeweiligen Rechtsnachfolger verbindlich geregelten Benützungsvereinbarung eine Trennung der Betriebskosten auf die einzelnen Objekte vorgenommen worden. Es handle sich im Übrigen um vollständig getrennte Wohnobjekte.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren, nachdem es nur einen Urkundenbeweis durch Verlesung der vorgelegten Urkunden und zweier Akten aufgenommen hatte, zur Gänze ab. Ausgehend allein von den unbestritten gebliebenen Tatsachenbehauptungen verneinte es die Passivlegitimation der Beklagten. Zwar könnten außergewöhnliche Zuwendungen in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft bei Zweckverfehlung grundsätzlich zurückgefordert werden, wer Leistender und wer Leistungsempfänger sei, ergebe sich aus der beabsichtigten Zweckbeziehung, die wiederum nach dem Rechtsgrund der Leistung zu beurteilen sei. Die Rückabwicklung habe dann in der für die Leistung maßgeblichen Zweckbeziehung zu erfolgen. Geld- oder Arbeitsleistungen könnten nicht nur vom Ehegatten oder Lebensgefährten zurückgefordert werden, sondern auch von Familienangehörigen, etwa Eltern. Anders als im Fall von (vom Erstgericht zitierten) oberstgerichtlichen Entscheidungen sei im Notariatsakt zwischen der Beklagten und der früheren Ehefrau des Klägers dieser nicht nur ein Drittel des Eigentums übertragen worden, sondern auch eine Benützungsvereinbarung getroffen worden. Diese lege eindeutig und rechtsverbindlich auch für alle Rechtsnachfolger fest, dass der zu errichtende Neubau von der Beklagten nicht benützt, sondern vielmehr ihrer Tochter zur Alleinbenützung übertragen werde. Auch die Betriebskostenzahlungen seien auf die beiden Objekte aufgeteilt worden. Da der Kläger nach seinem Vorbringen ausschließlich Arbeitsleistungen und finanzielle Investitionen für die Errichtung eines Neubaus geltend mache, sei die Beklagte keinesfalls als Leistungsempfängerin anzusehen. Die Benützungsvereinbarung binde nicht nur die Beklagte und ihre Tochter, sondern auch allfällige Rechtsnachfolger. Sie wäre daher sogar bei einer auch nur teilweisen Veräußerung der Liegenschaft zu beachten. Auch bei Veräußerung des Drittelanteils der ehemaligen Frau des Klägers könne somit keine Bereicherung der Beklagten an den Leistungen des Klägers eintreten.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es wiederholte im Wesentlichen die erstgerichtlichen Rechtsausführungen und ergänzte sie um das Referat der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs AZ 6 Ob 29/06t. Weiters führte das Gericht zweiter Instanz aus, dass eine Benützungsregelung bloß obligatorischen Charakter habe und im Zweifel nicht auf den Einzelrechtsnachfolger übergehe. Hiezu bedürfe es vielmehr einer ausdrücklichen Vereinbarung mit dem Einzelrechtsnachfolger. Diese mangelnde Bindung bedeute aber noch nicht, dass die Titel für die Beibehaltung der bisherigen Benützungsverhältnisse verloren gingen. Die Dauerrechtsbeziehung ende erst mit einer gemeinschaftlichen Auflösungserklärung in Analogie zu § 1116 ABGB, einer neuen Benützungsvereinbarung oder der Anrufung des Außerstreitrichters zur Neuregelung der Benützungsverhältnisse. Aufgrund des Notariatsakts sei die Beklagte jedenfalls bei Veräußerung oder Schenkung ihres Liegenschaftsanteils zur Überbindung der Benützungsregelung verpflichtet. Damit habe deren Tochter und ehemalige Ehefrau des Klägers ein dauerhaftes und gesichertes Recht auf die Benützung des mit Leistungen des Klägers errichteten bzw adaptierten Hauses, während die Beklagte von der Benützung ausgeschlossen sei. Der Kläger und die Tochter der Beklagten hätten zweifelsohne im Hinblick auf die Benützungsvereinbarung, sohin auf ein dauerhaftes, rechtlich gesichertes Recht zum Wohnen in den Neubau investiert. Damit unterscheide sich der Streitfall von den bisher vom Obersten Gerichtshof entschiedenen. Bei dieser Sachlage könne kein Zweifel daran bestehen, dass nach der von den Parteien bei der Leistung vorgestellten Zweckbeziehung die Ehefrau des Klägers und nicht die Beklagte Leistungsempfängerin sein sollte.
Die ordentliche Revision sei zuzulassen, weil in der Entscheidung 4 Ob 2021/96a im Ergebnis offen gelassen worden sei, ob Ansprüche auf Abgeltung von zur Schaffung von Wohnraum in eine Liegenschaft erbrachte, wegen Auflösung einer Lebensgemeinschaft oder einer Ehe zweckverfehlte Leistungen gegen den ehemaligen Lebenspartner, der aufgrund eines Wohnungsgebrauchsrechts - oder wie hier einer Benützungsregelung - ein gesichertes Wohnrecht habe, oder gegen den/die Liegenschaftseigentümer geltend zu machen seien.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Klägers ist zulässig und im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.
1. Wie schon insbesondere das Berufungsgericht zutreffend darlegte, wird § 1435 ABGB nach ständiger Rechtsprechung über seinen Wortlaut hinaus als Grundlage für die Anerkennung einer Kondiktion wegen Wegfalls des Grundes und Nichteintritts des erwarteten Erfolgs verwendet (condictio causa data, causa non secuta). Die von einem Lebensgefährten (Ehegatten) während der Lebensgemeinschaft (Ehe) erbrachten Leistungen und Aufwendungen sind in der Regel unentgeltlich und können daher grundsätzlich nicht zurückgefordert werden. Außergewöhnliche Zuwendungen hingegen, die in der erkennbaren Erwartung des Fortbestehens der (ehelichen) Lebensgemeinschaft unentgeltlich erbracht wurden, sind bei Zweckverfehlung rückforderbar. Der Geschäftszweck fällt aber nur bezüglich eines die Auflösung der Lebensgemeinschaft überdauernden Nutzens weg (4 Ob 2021/96a = SZ 69/89; ähnlich Mader in Schwimann, ABGB3 § 1435 Rz 12 und 14 ff). Mag auch das Prozessvorbringen des Klägers überaus knapp sein, ist es doch als gerade noch ausreichend zur Darlegung eines derartigen Kondiktionsanspruchs anzusehen.
2. Zu Recht wendet sich dieser nun gegen die Verneinung der Passivlegitimation der Beklagten, die der Kläger im Ausmaß ihres ideellen Anteils an der Liegenschaft in Anspruch nimmt, die in ihrem und ihrer Tochter gemeinsamen Eigentum steht. Wie ebenfalls in der Entscheidung zweiter Instanz bereits richtig dargelegt wird, ist nach wohl einhelliger Auffassung die Feststellung, wer „Leistender“ und wer „Leistungsempfänger“ einer Leistungskondiktion ist, nach der beabsichtigten Zweckbeziehung zu treffen, die sich aus dem (beabsichtigten) Rechtsgrund der Leistung ergibt. Die Rückabwicklung hat in derselben Zweckbeziehung zu erfolgen, die für die Leistung maßgebend war (8 Ob 13/05b = SZ 2005/44 mwN; Mader in Schwimann, ABGB3 Vor §§ 1431 ff Rz 26). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs soll die Beurteilung, wer rückstellungspflichtiger Leistungsempfänger ist, davon abhängen, auf welchen Rechtsgrund hin der rückforderungsberechtigte Leistende seine Leistung erbringen wollte; die Absicht des Leistenden sei dabei - wie bei rechtsgeschäftlichen Erklärungen - vom Empfängerhorizont aus festzustellen (RIS-Justiz RS0020192; kritisch gegenüber dieser Generalisierung Rummel in Rummel, ABGB3 Vor § 1431 Rz 12).
3. Der Kläger im Fall der Entscheidung 4 Ob 2021/96a hatte Arbeitsleistungen und Material für einen vom Beklagten errichteten Zubau zum Zwecke der Einrichtung und Adaptierung seiner künftigen Ehewohnung für sich und seine Lebensgefährtin, die Tochter des Beklagten, erbracht. Die Vereinbarung ging dahin, dass die Eltern der Lebensgefährtin des Klägers den Zubau errichteten und die Lebensgefährten die Kosten der Einrichtung und Adaptierung zu tragen hätten. Wie der Oberste Gerichtshof darlegte, habe den damals Beteiligten bewusst sein müssen, dass der Kläger mit seinen Arbeiten einen Zubau zum Haus des Beklagten ausgebaut und damit dessen Vermögen vermehrt habe. Wohl habe er nicht zu dem Zweck gehandelt, den Beklagten zu bereichern, vielmehr habe er für sich und seine Lebensgefährtin eine Wohnung schaffen wollen. Dieses Ziel habe er nur dadurch erreichen können, dass er mit seinen Leistungen den Beklagten in die Lage versetzt habe, seiner Tochter und ihm eine solche Wohnung zur Verfügung zu stellen. Er habe also die Leistungen - wenn auch im eigenen sowie im Interesse der damaligen Lebensgefährtin - dem Beklagten erbracht. Dass die frühere Lebensgefährtin ein (dauerhaftes) Recht auf die Benützung der Wohnung gehabt hätte - etwa als Mieterin oder als Wohnungsgebrauchsberechtigte - habe der Beklagte nicht behauptet, vielmehr nur ein familienrechtliches Vertragsverhältnis vorgebracht. Käme es auf die unmittelbare Nutznießung der Aufwendungen an, käme ein Rückforderungsanspruch selbst dann nicht in Frage, wenn auch die frühere Lebensgefährtin die neu errichtete Wohnung schon verlassen hätte (müssen), obwohl dann allein dem Beklagten der Restnutzen verblieben wäre.
4. Der vorliegende Fall unterscheidet sich - ausgehend vom Vorbringen des Klägers und dem unbestritten gebliebenen Sachverhalt - im Grunde von dem der soeben referierten Entscheidung nicht. Auch hier lag nach dem Vorbringen des Klägers eine Übereinkunft zwischen ihm als dem Leistenden und den Eigentümern der Liegenschaft vor. Dabei kann es keinen Unterschied machen, dass der Kläger seine vormalige Lebensgefährtin während der Dauer seiner Leistungen heiratete und die Beziehung schließlich durch Ehescheidung und nicht durch bloße Aufhebung einer Lebensgemeinschaft endete. Für den Grund des Anspruchs ist die Rechtslage bei einer ehelichen Gemeinschaft nicht anders zu beurteilen als bei einer nicht ehelichen. Kein wesentlicher Unterschied liegt weiters darin, dass im vorliegenden Fall der Kläger nach seinen Behauptungen den gesamten Zubau finanzierte und auch für diesen Arbeitsleistungen erbrachte, während im Fall der Vorentscheidung der Zubau selbst noch von den Liegenschaftseigentümern errichtet wurde. Es kann wegen der Berechnung des Kondiktionsanspruchs, auf die noch einzugehen sein wird, keinen Unterschied machen, dass nach den Feststellungen die Leistungserbringung schon begonnen hatte, als die Beklagte noch Alleineigentümerin der Liegenschaft war. Genau wie in den Fällen der Entscheidung 4 Ob 2021/96a und 8 Ob 13/05b musste hier aus Sicht beider Parteien klar sein, dass die Leistungen des Klägers sowohl das Vermögen des Beklagten als auch jenes der damaligen Lebensgefährtin bzw Ehefrau des Klägers vermehrten. Auch wenn der Zubau unmittelbar dem Interesse der Schaffung einer Wohnmöglichkeit für die Lebensgefährten bzw Ehegatten diente, sind daher sowohl die Beklagte als auch die Ehefrau im Umfang ihrer Eigentumsquoten als Leistungsempfänger und damit als bereichert anzusehen.
5. Der erkennende Senat vermag sich der Ansicht der Vorinstanzen nicht anzuschließen, die zwischen den Liegenschaftsmiteigentümern geschlossene Benützungsvereinbarung müsse zu einer anderen Beurteilung führen. Wie das Gericht zweiter Instanz bereits darlegte, haben vertraglich vereinbarte Benützungsregelungen nur obligatorische Wirkung (5 Ob 89/08m = immolex 2009/22, 58 [zust Cerha] mwN). Daran würde auch die nach § 828 Abs 2 ABGB zulässige, hier aber nicht geltend gemachte Anmerkung der Benützungsvereinbarung im Grundbuch nichts ändern. Für eine Gleichstellung von Miteigentum mit angemerkter Benützungsregelung und Wohnungseigentum fehlt eine gesetzliche Grundlage (5 Ob 89/08m). Demgemäß kann eine bloße Benützungsvereinbarung auch nicht mit der Einräumung dinglicher Wohnungsgebrauchsrechte (hier für die Beklagte und deren Tochter) gleichgesetzt werden.
6. Mangels einer Anmerkung im Grundbuch bleibt es dabei, dass neu hinzukommende Miteigentümer (also bei Veräußerung von ideellen Liegenschaftsanteilen) nicht von Gesetzes wegen an eine Benützungsvereinbarung gebunden sind, was nur bei Gesamtrechtsnachfolgern der Fall ist (Sailer in KBB2 § 828 Rz 11 mwN). Zwar kann, wozu sich die Miteigentümerinnen hier wohl verpflichteten, die Benützungsvereinbarung auf neu hinzukommende Miteigentümer mit deren Zustimmung überbunden werden. Gegen eine Verletzung der Überbindungspflicht sind allerdings die bisherigen Miteigentümer nicht gesichert. Eine Benützungsvereinbarung unter Miteigentümern kann aber nicht nur einstimmig abgeändert, sondern auch aus wichtigem Grund aufgekündigt werden (Sailer aaO § 834 Rz 7 und § 835 Rz 6, je mwN). Demnach kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht gesagt werden, die frühere Ehefrau des Klägers habe ein dauerhaftes und gesichertes Recht auf die Benützung des mit den Leistungen des Klägers errichteten Zubaus, während die Beklagte von dessen Benützung ausgeschlossen sei. Zu Recht weist der Kläger in seiner Revision darauf hin, dass die Beklagte und ihre Tochter auch die gesamte Liegenschaft veräußern könnten. In diesem Fall käme ihnen der Nutzen aus der durch die Leistungen des Klägers eingetretenen Bereicherung wiederum im Ausmaß ihrer ideellen Anteile zu. Demnach ist den Vorinstanzen nicht dahin zu folgen, dass schon auf Grundlage des Vorbringens des Klägers und des unbestrittenen Sachverhalts die Beklagte nicht bereichert sein könnte und daher nicht passiv legitimiert sei.
7. Auch in dritter Instanz hält die Beklagte ihren Einwand aufrecht, der Rückforderungsanspruch des Klägers sei schon deshalb ausgeschlossen, weil er selbst den Eintritt des angestrebten Geschäftszwecks, nämlich mit der Tochter der Beklagten gemeinsam zu wohnen, wider Treu und Glauben verhindert habe. Es treffe ihn ein Verschulden an der Zerrüttung der ehelichen Lebensgemeinschaft und er sei aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Allein aus diesem bereits in erster Instanz erstatteten Vorbringen kann aber der Verlust des Kondiktionsanspruchs nicht abgeleitet werden. Zwar ist nach der Rechtsprechung der aus dem deutschen Zivilrecht stammende Grundsatz, die Rückforderung des Geleisteten sei dann ausgeschlossen, wenn der Leistende den Eintritt des Geschäftszwecks gegen Treu und Glauben verhindert hat, auch in Österreich anzuwenden (RIS-Justiz RS0033767), es ist aber an der Rechtsprechung festzuhalten, dass bei Zweckverfehlung infolge von Scheidung selbst bei Alleinverschulden an der Scheidung die Kondiktion nicht ausgeschlossen ist (RIS-Justiz RS0009341, zuletzt 2 Ob 111/02s). Auch die in der Revisionsbeantwortung angeführte Entscheidung 3 Ob 556/90 stimmt damit überein. Die Beklagte kann sich auch nicht zu Recht auf den von ihr (ohne Namensnennung) zitierten Aufsatz von Stefula, JAP 2001/2002, 138 stützen, geht dieser doch offensichtlich von einem grundlosen Verlassen des gemeinsamen Haushalts durch den leistenden Ehegatten aus. Solches ist aber vom bisherigen Vorbringen der Beklagten keinesfalls gedeckt. Zutreffend spricht sich auch Mader (aaO § 1435 Rz 23) gegen die Beurteilung eines Verschuldens an der Auflösung der Ehe als [per se] treuwidrige Vereitelung des Erfolgs aus.
8. Dem Klageanspruch steht auch nicht das Erfordernis entgegen, beide Miteigentümerinnen der Liegenschaft, auf welche die Aufwendungen des Klägers erfolgten, gemeinsam zu belangen. Da es nach dem Klagevorbringen nur um Zahlungsverpflichtungen, die von Natur aus teilbar sind, geht und demnach auch allenfalls unterschiedliche Entscheidungen gegenüber den beiden Miteigentümerinnen durchaus möglich sind, also keine Veränderungen im Raum stehen, die eine einheitliche Entscheidung bedingen würden (vgl die Beispiele ua bei Sailer aaO § 828 Rz 6), bilden Miteigentümer von Liegenschaften, die nach § 1435 ABGB auf Geldleistungen in Anspruch genommen werden, keine einheitliche Streitpartei nach § 14 ZPO. Bei einer Leistungskondiktion haften die Bereicherten, die bei Vertragsgültigkeit Solidarschuldner sind, nach der Rechtsprechung nur anteilig nach der Höhe ihrer Bereicherung (RIS-Justiz RS0016343; Rummel in Rummel aaO § 1437 Rz 14 mwN). Bereicherungsansprüche in Geld werfen ebenso wenig wie Schadenersatzklagen gegen Miteigentümer (auf Geldersatz) die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch divergierende Entscheidungen auf (s 1 Ob 72/97p = SZ 70/159).
9. Aufgrund seiner vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht hat das Erstgericht nur einen Teil der angebotenen Beweise aufgenommen und keine Feststellungen zur Höhe des Anspruchs (Wertvermehrung der Liegenschaft) getroffen. Demnach ist es erforderlich, die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen.
10. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.
Textnummer
E95143European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0030OB00093.10P.0901.000Im RIS seit
18.10.2010Zuletzt aktualisiert am
18.04.2012