Norm: WEG 1975 §16 Abs3WEG 2002 §31 Abs3
Rechtssatz: Die Abrechnung nach § 16 Abs 3 WEG soll die Wohnungseigentümergemeinschaft in die Lage versetzen, die Höhe des ihr herauszugebenden „Überschusses", das heißt den Betrag, der von den von den Miteigentümern auf die Rücklage eingezahlten Beträgen nach Abzug der hievon gemäß § 19 WEG verwendeten Beträge vorhanden sein muss, festzustellen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §16 Abs3 Satz1WEG 1975 §17 Abs6
Rechtssatz: Auch im Fall des § 16 Abs 3 Satz 1 WEG kann die Rechnungslegung schon im Außerstreitverfahren erzwungen werden. Das geeignete Mittel dazu ist die Verhängung einer Geldstrafe im Sinne des § 17 Abs 6 WEG. Entscheidungstexte 5 Ob 93/98g Entscheidungstext OGH 23.06.1998 5 Ob 93/98g ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §16 Abs3WEG 2002 §31 Abs3
Rechtssatz: Aus der ordnungsgemäßen Abrechnung über die Rücklage müssen die Einzahlungen der Miteigentümer, gegliedert nach Fälligkeitsterminen, die gegebenenfalls unterlassene Einzahlung seitens einzelner Miteigentümer (Außenstände) sowie die getätigten Entnahmen unter Anschluss der entsprechenden Belege sowie schließlich der Saldo zu entnehmen sein. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist Fruchtgenußberechtigter an Miteigentumsanteilen seiner beiden Kinder an der Liegenschaft EZ*****des Grundbuches *****Mit diesen Miteigentumsanteilen ist Wohnungseigentum an der Wohnung Nr.11 bzw. 67 verbunden. Der Antragsgegner ist Verwalter dieser Liegenschaft. Der Antragsteller begehrt die gänzliche oder zumindest teilweise Auflösung der im Jahre 1988 gebildeten Rücklage von ca. 400.000,- S im Verhältnis der mit seinem Fruchtgenußrecht belas... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §16 Abs3
Rechtssatz: § 16 Abs 3 WEG regelt nur die Abrechnungsverpflichtung und Herausgabeverpflichtung hinsichtlich von Rücklagen im Sinne des WEG, nicht aber von sonstigen Vermögensmassen, mögen diese auch ähnlichen Zwecken dienen. Entscheidungstexte 5 Ob 88/88 Entscheidungstext OGH 27.06.1989 5 Ob 88/88 5 Ob 160... mehr lesen...
Begründung: Die antragstellenden Mit- und Wohnungseigentümer begehrten, den vormaligen Verwalter der Wohnungseigentumsanlage Afrikanergasse 7 im zweiten Wiener Gemeindebezirk zur Ausfolgung der von ihm selbst zuletzt ausgewiesenen Rücklage von 92.299,94 S samt 4 % Zinsen seit 31. Oktober 1981 an den neuen Verwalter Werner K*** zu verpflichten. Der belangte vormalige Verwalter als Antragsgegner hat die Abweisung des Antrages begehrt und u.a. eingewendet, daß er passiv nicht legitim... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §16 Abs3WEG 1975 §26 Abs1 Z4 litcWEG 2002 §31 Abs3WEG 2002 §52 Abs1 Z6
Rechtssatz: Ist in einem Verfahren nach §§ 16 Abs 3, 26 Abs 1 Z 4 lit c WEG wegen Herausgabe des Rücklagenüberschusses auch strittig, ob vom bisherigen Verwalter über die Rücklage ordentlich Rechnung gelegt wurde, dann ist diese Streitfrage unter bestimmten Voraussetzungen im Verfahren wegen Herausgabe des Rücklagenüberschusses als Vorfrage zu beantworten. ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §16 Abs3
Rechtssatz: Auch ein einzelner Miteigentümer kann die Abrechnung der Rücklage oder die Herausgabe des Rücklagenüberschusses an den neuen Verwalter begehren. Entscheidungstexte 5 Ob 152/86 Entscheidungstext OGH 04.11.1986 5 Ob 152/86 5 Ob 244/98p Entscheidungstext OGH 11.05.1999 5 Ob 244/98p Auch... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §16 Abs3
Rechtssatz: Steht lediglich fest, daß der in der Rücklagenabrechnung des bisherigen Verwalters rein rechnerisch ausgewiesene Rücklagenüberschuß beim bisherigen Verwalter tatsächlich nicht mehr (zur Gänze) vorhanden ist, dann darf das Begehren auf Herausgabe des sich aus dieser Abrechnung rein rechnerisch ergebenden Rücklagenüberschusses deshalb allein noch nicht abgewiesen werden. Dazu bedürfte es vielmehr der weiteren F... mehr lesen...
Mit dem am 15. März 1976 beim Erstgericht überreichten Antrag begehrte die "Mehrheit" (57.99%) der Wohnungseigentümer in der Hausgemeinschaft durch die Gebäudeverwaltung Ges. m. b. H. der Antragsgegnerin (die gleichfalls Wohnungseigentümerin im genannten Hause ist) im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 4 WEG aufzutragen, binnen 14 Tagen bei Exekution Rechnung zu legen, die Rücklage abzurechnen und den Überschuß herauszugeben. Die Mehrheit der Wohnungseigentümer habe die Hausverwaltung durch Y z... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §16 Abs3
Rechtssatz: Wird kein neuer Verwalter bestellt, so hat der Verwalter an die Miteigentümerschaft Rechnung zu legen und den Überschuß herauszugeben. Entscheidungstexte 5 Ob 41/79 Entscheidungstext OGH 11.12.1979 5 Ob 41/79 Veröff: SZ 52/180 5 Ob 41/86 Entscheidungstext OGH 31.03.1987 5 Ob 41/86 Vgl auch; ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §16 Abs3WEG 1975 §26 Abs1 Z4 litcWEG 2002 §31 Abs3WEG 2002 §52 Abs1 Z6
Rechtssatz: Erst nach Rechnungslegung und Präzisierung an wen der festgestellte Überschuss herauszugeben ist, kann ein exekutionsfähiger Herausgabebeschluss gefällt werden. Entscheidungstexte 5 Ob 41/79 Entscheidungstext OGH 11.12.1979 5 Ob 41/79 Veröff: SZ 52/180 ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §16 Abs3WEG 1975 §18 Abs1 Z3
Rechtssatz: Bei Zustellung und Rechtskraft des Abberufungsbeschlusses (§ 18 Abs 1 Z 3 zweiter Fall WEG 1975) hat der abberufene Verwalter gemäß § 16 Abs 3 Satz 1 WEG ohne Verzug jedem Miteigentümer über die Rücklage Rechnung zu legen und den Überschuß an den neuen Verwalter oder an die die Verwaltung übernehmende Gemeinschaft der Miteigentümer herauszugeben. Über den mit der Abberufung gleichzeitig ge... mehr lesen...
Norm: ABGB §5WEG §16 Abs3WEG §26 Abs1 Z4 litcWEG §29
Rechtssatz: Wenn auch Streitigkeiten mit dem Verwalter über die Abrechung der Rüklage oder Herausgabe des Überschusses (§ 16 Abs 3 WEG 1975) gem § 26 Abs 1 Z 4 lit c WEG 1975 auch dann im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden sind, wenn das Wohungseigentum schon vor Inkrafttreten des WEG 1975 eingeräumt war, ist § 16 Abs 3 WEG 1975 auf die vor diesem Zeitpunkt entrichteten Rücklagen nic... mehr lesen...