Norm
WEG 1975 §16 Abs3Rechtssatz
Bei Zustellung und Rechtskraft des Abberufungsbeschlusses (§ 18 Abs 1 Z 3 zweiter Fall WEG 1975) hat der abberufene Verwalter gemäß § 16 Abs 3 Satz 1 WEG ohne Verzug jedem Miteigentümer über die Rücklage Rechnung zu legen und den Überschuß an den neuen Verwalter oder an die die Verwaltung übernehmende Gemeinschaft der Miteigentümer herauszugeben. Über den mit der Abberufung gleichzeitig gestellten Antrag auf Abrechnung der Rücklage ist gleichzeitig zu entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0083374Dokumentnummer
JJR_19791211_OGH0002_0050OB00041_7900000_009