Norm
WEG 1975 §16 Abs3Rechtssatz
Die Abrechnung nach § 16 Abs 3 WEG soll die Wohnungseigentümergemeinschaft in die Lage versetzen, die Höhe des ihr herauszugebenden „Überschusses", das heißt den Betrag, der von den von den Miteigentümern auf die Rücklage eingezahlten Beträgen nach Abzug der hievon gemäß § 19 WEG verwendeten Beträge vorhanden sein muss, festzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110525Im RIS seit
23.07.1998Zuletzt aktualisiert am
08.08.2014