Norm
ABGB §5Rechtssatz
Wenn auch Streitigkeiten mit dem Verwalter über die Abrechung der Rüklage oder Herausgabe des Überschusses (§ 16 Abs 3 WEG 1975) gem § 26 Abs 1 Z 4 lit c WEG 1975 auch dann im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden sind, wenn das Wohungseigentum schon vor Inkrafttreten des WEG 1975 eingeräumt war, ist § 16 Abs 3 WEG 1975 auf die vor diesem Zeitpunkt entrichteten Rücklagen nicht anwendbar und daher auch die verfahrensrechtliche Verweisungsnorm des § 26 Abs. 1 Z. 4 lit c WEG 1975 unanwendbar. Streitigkeiten mit dem Verwalter über die Rechnungslegung und die Herausgabe von Rücklagen, die vor dem Inkrafttreten des WEG 1975 gebildet wurden, sind daher im Rechtsweg auszutragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0008738Dokumentnummer
JJR_19771018_OGH0002_0050OB00030_7700000_001