Norm
WEG 1975 §16 Abs3Rechtssatz
Wird kein neuer Verwalter bestellt, so hat der Verwalter an die Miteigentümerschaft Rechnung zu legen und den Überschuß herauszugeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0083366Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.05.2011