Norm
WEG 1975 §16 Abs3Rechtssatz
Erst nach Rechnungslegung und Präzisierung an wen der festgestellte Überschuss herauszugeben ist, kann ein exekutionsfähiger Herausgabebeschluss gefällt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0083411Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.05.2010