RS OGH 1989/6/27 5Ob88/88, 5Ob160/02v

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Veröffentlicht am 27.06.1989
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Norm

WEG 1975 §16 Abs3

Rechtssatz

§ 16 Abs 3 WEG regelt nur die Abrechnungsverpflichtung und Herausgabeverpflichtung hinsichtlich von Rücklagen im Sinne des WEG, nicht aber von sonstigen Vermögensmassen, mögen diese auch ähnlichen Zwecken dienen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 88/88
    Entscheidungstext OGH 27.06.1989 5 Ob 88/88
  • 5 Ob 160/02v
    Entscheidungstext OGH 12.09.2002 5 Ob 160/02v
    Vgl aber; Beisatz: Wenn im Vorstadium des Wohnungseigentums (offenbar auf vertraglicher Grundlage) "Wohnbeiträge" eingehoben wurden und daraus eine Rücklage gebildet wurde, kann es dadurch zu einer (zumindest wirtschaftlich vergleichbaren) Rücklagenbildung gekommen sein. (T1); Beisatz: Kam es zu einer (auch stillschweigenden) Vereinbarung, dass analog §16 WEG 1975 eine angemessene Rücklage zur Vorsorge für Aufwendungen zu bilden sei, wurde eine solche daraufhin tatsächlich gebildet und bei Beendigung der Verwaltung sogar als solche abgerechnet, führt dies zur Zulässigkeit eines Verfahrens nach §26 Abs 1 Z5 WEG 1975, auch wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Verwaltung und Fälligkeit des Herausgabeanspruchs weder Wohnungseigentum begründet war, noch §23 Abs4 WEG 1975 in Geltung stand. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0083337

Dokumentnummer

JJR_19890627_OGH0002_0050OB00088_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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