Norm: ABGB §833 D2WEG 1975 §15
Rechtssatz: Eine Benützungsregelung kann sich nur auf gemeinsame Teile und Anlagen der Liegenschaft, nicht jedoch auf Objekte eines Sondernutzungsrechtes erstrecken. Entscheidungstexte 5 Ob 54/95 Entscheidungstext OGH 28.03.1995 5 Ob 54/95 5 Ob 133/95 Entscheidungstext OGH 24.10.1995 5 Ob 133/95 Vg... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3WEG §15WEG idF 3.WÄG §26 Abs1 Z3WEG §26 Abs2
Rechtssatz: Über Anträge auf gerichtliche Benützungsregelung betreffend ein im Ehegattenwohnungseigentum stehendes Objekt ist im besonderen Außerstreitverfahren nach dem WEG zu entscheiden. Eine Verweisung der Parteien auf den Rechtsweg zwecks Klärung von strittigen Vorfragen ist daher ausgeschlossen. Entscheidungstexte 5 Ob ... mehr lesen...
Norm: ABGB §835 DWEG §15WEG idF 3.WÄG §26 Abs1 Z3
Rechtssatz: Gerichtliche Benützungsregelungen sind rechtsgestaltender Natur mit Wirkung für die Zukunft. Es ist daher - unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung - das im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht maßgebend. Hier: § 26 Abs 1 Z 3 WEG idF des 3.WÄG. Entscheidungstexte 5 Ob 7/95 Entscheidungstext OGH 13.01.1995 5 ... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3WEG §15WEG idF WÄG §26 Abs1 Z3WEG §26 Abs2
Rechtssatz: Auch in einem gemieteten Haus, dh dessen Miteigentümer nur zum Teil auch Wohnungseigentümer sind, sind die in dieser Bestimmung genannten Angelegenheiten im besonderen Außerstreitverfahren nach dem WEG zu erledigen, auch wenn nur ein einziger Miteigentümer auch Wohnungseigentümer ist. Entscheidungstexte 5 Ob 7/95 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 D2GBG §9WEG 1975 idF des 3.WÄG §15WEG 1975 §1 Abs1WEG 1975 §1 Abs2
Rechtssatz: Die in § 15 letzter Satz WEG angesprochene Verbücherungsmöglichkeit von Benützungsregelungen soll nach Entstehungsgeschichte, Ort und Sinnzusammenhang der Regelung nur für - zumindest gemischte - (Wohnungseigentumsgemeinschaften) Eigentumsgemeinschaften gelten. Entscheidungstexte 5 Ob 132/94 E... mehr lesen...
Norm: GBG §9GBG §20 litbWEG idF 3.WÄG §15
Rechtssatz: Die in § 15 letzter Satz WEG vorgesehene Möglichkeit, Benützungsregelungen im Grundbuch einzutragen, stellt keine rechtsbegründende Einverleibung im Sinne des § 9 GBG, sondern eine Anmerkung nach § 20 lit b GBG zur
Begründung: bestimmter Rechtswirkungen dar. Entscheidungstexte 5 Ob 132/94 Entscheidungstext OGH 22.11.1994 5 Ob ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §1WEG 1975 §2WEG 1975 §3WEG 1975 §12WEG 1975 §14WEG 1975 §15WEG 1975 §16WEG 1975 §17aWEG 1975 §19WEG 2002 allgWEG 2002 §2WEG 2002 §32
Rechtssatz: Die Regelungen des WEG sind immer auf eine bestimmte - einzige - Liegenschaft abgestellt (vgl §§ 1, 2, 3, 12, 14, 15, 16, 17 und 19 WEG). Dies gilt im besonderen auch für die Rücklage, die als gebundenes Vermögen der jeweiligen Miteigentümer, seit dem 3.WÄG als gebundenes Vermögen der n... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin wurde bei einem Schiunfall am 7.1.1988 schwer verletzt; insbesondere erlitt sie eine Fraktur des rechten Schlüsselbeins. Die gesicherte und markierte Abfahrt weist im Unfallsbereich eine Hangneigung von etwa 15 Grad auf; oberhalb dieser Stelle ist die Strecke steiler, nach unten nimmt die Neigung ab. Der Pulverschnee war auf der Piste glatt und gewalzt; die Piste selbst war gut präpariert. Sie wies dort keine wesentlichen Unebenheiten auf. Die Unfallstelle... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Eine Einzelfallentscheidung ist für den Obersten Gerichtshof nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei Auslegung der anzulegenden Normen konkret bei der Auslegung eines unbestimmten Gesetzesbegriffes korrigiert werden müßte. Gebietet das Gesetz eine Entscheidung nach billigem Ermessen, können nur gravierende, an die Grenzen des Mißbrauches gehende Fehler gemäß § 14 Abs.1 AußStrG a... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §14WEG 1975 §15WEG 2002 §30 Abs1 Z6WEG 2002 §52 Abs1 Z3
Rechtssatz: Ein gemeinsamer Verwalter ist zu bestellen, wenn eine Selbstverwaltung durch die Miteigentümer nicht möglich oder nicht tunlich ist und die Bestellung im Interesse aller Miteigentümer liegt. Entscheidungstexte 5 Ob 85/92 Entscheidungstext OGH 27.10.1992 5 Ob 85/92 ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die fünf Antragsteller und die Antragsgegner zu 2. bis 6. sind die Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** Katastralgemeinde F***** mit dem Haus ***** in 1100 Wien. Das Wohnungseigentum an der Liegenschaft wurde in den Jahren 1987 bis 1989 durch die bücherliche Eintragung begründet. Am 29. Oktober 1990 brachten die antragstellenden Mit- und Wohnungseigentümer beim Erstgericht gegen die übrigen Mit- und Wo... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Rosa B*****, vertreten durch Dr.Gert Kastner und Dr.Hermann Tscharre, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen den Antragsgegner Anton B*****, vertreten durch Dr.Karl Eppacher, Rechtsanwalt in Innsbruck, we... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Dr. G***** B*****, vertreten durch Dr. Margot Tonitz, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die Antragsgegnerin Dr. H***** B*****, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, wegen... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §62 Abs1WEG §15ZPO §502ZPO §508a
Rechtssatz: Eine Einzelfallentscheidung ist für den OGH nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm, konkret bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs der Unzumutbarkeit korrigiert werden müsste. Gebietet das Gesetz die Entscheidung nach billigem Ermessen, könnte letztlich nur eine eklatante Überschreit... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §14WEG 1975 §15
Rechtssatz: Ob und wann die Eingangstür eines im Wohnungseigentum stehenden Hauses versperrt zu halten ist, gehört zum regelmäßigen Inhalt einer Hausordnung, deren gerichtliche Überprüfung jeder einzelne Wohnungseigentümer gemäß § 15 Abs 1 Z 6 WEG verlangen kann. Eine solche Regelung kann auch dadurch erfolgen, daß über Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer ein Türschließmechanismus eingebaut wird, der bei jede... mehr lesen...
Begründung: Sowohl der Antragsteller als auch sämtliche Antragsgegner sind Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** der KG O***** mit Wohnungseigentum an den jeweils von ihnen benützten Wohnungen im Haus ***** Wien, A*****gasse 109. Nach zwei oder drei Einbrüchen im Jahr 1985 und einem weiteren Einbruchsversuch im Jahr 1987 hat die Mehrheit der Wohnungseigentümer im April 1988 beschlossen, daß neben der bereits damals mit einer Gegensprechanlage ausgestatteten äußeren Haustür auch ... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist gemeinsam mit seiner Ehegattin Mit- und Wohnungseigentümer von 276/22.241-Anteilen an der Liegenschaft EZ 1655 KG Kleinmünchen. Die Antragsgegnerin ist die Verwalterin dieser Liegenschaft. Das Erstgericht wies den Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin zur Vorlage der ordentlichen Rechnung und der Belege für die Jahre 1985 bis 1988 sowie zur Vorlage der Vorausschau für die Jahre 1985 bis 1989 zu verhalten, ab, weil die Antragsgegnerin ihre... mehr lesen...