Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Dr. G***** B*****, vertreten durch Dr. Margot Tonitz, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die Antragsgegnerin Dr. H***** B*****, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge außerordentlichen Rekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 28. Februar 1992, GZ 1 R 106/92-82, den Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a Abs 2 und § 510 ZPO), weil eine nur am Einzelfall orientierte Entscheidung für den Obersten Gerichtshof nur dann überprüfbar ist, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm korrigiert werden müßte; gebietet wie hier bei der Ausmessung der Ausgleichszahlung das Gesetz die Entscheidung nach billigem Ermessen (7 Ob 524/81 ua; zuletzt 5 Ob 563/90), könnte nur eine eklatante Überschreitung dieses Ermessens, die hier nicht vorliegt, aufgegriffen werden (5 Ob 81/91).
Anmerkung
E28964European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB01567.92.0521.000Dokumentnummer
JJT_19920521_OGH0002_0080OB01567_9200000_000