Norm
WEG 1975 §14Rechtssatz
Ob und wann die Eingangstür eines im Wohnungseigentum stehenden Hauses versperrt zu halten ist, gehört zum regelmäßigen Inhalt einer Hausordnung, deren gerichtliche Überprüfung jeder einzelne Wohnungseigentümer gemäß § 15 Abs 1 Z 6 WEG verlangen kann. Eine solche Regelung kann auch dadurch erfolgen, daß über Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer ein Türschließmechanismus eingebaut wird, der bei jedem Betreten des Hauses dazu zwingt, die Tür aufzusperren oder sie sich von innen händisch öffnen zu lassen. Dieser Verhaltenszwang ist einschneidender als eine das ständige Verschlossenhalten der Tür anordnende Verhaltensvorschrift. Selbst wenn daher der Einbau eines besonderen Schließmechanismus in die Hauseingangstür nicht als eine das Zusammenleben der Hausbewohner regelnde Norm aufzufassen wäre (als die eine Hausordnung üblicherweise verstanden wird), müßte daher die Maßnahme im Sinne des § 15 Abs 1 Z 6 WEG durch das Gericht aufgehoben oder abgeändert werden können, wenn sie schutzwürdige Interessen einzelner Wohnungseigentümer verletzt oder diesen bei billigem Ermessen unzumutbar ist. Darin äußert sich das für Verwaltungsagenden oder Eigentümermehrheit geltende Prinzip, daß auch schutzwürdige Interessen von Minderheiten respektiert werden müssen. Gerade das Verschließen der Haustür ist ein solcher Anwendungsfall.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0083082Dokumentnummer
JJR_19911008_OGH0002_0050OB00081_9100000_002